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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.06.2009, Az.: II B 30/09
Anforderungen an die finanzgerichtliche Durchsetzung der Gewährung einer Steuerbefreiung für den Einbau eines Rußpartikelfilters im Beschwerdeverfahren
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20690
Aktenzeichen: II B 30/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Münster - 16.12.2008 - AZ.: 13 K 4423/07 Kfz

Fundstellen:

BFH/NV 2009, 1668

UVR 2009, 296

BFH, 15.06.2009 - II B 30/09

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Begründungsfrist einen Zulassungsgrund nicht ausdrücklich benannt. Seinem Vorbringen lässt sich bei sachgerechter Auslegung entnehmen, dass er im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) geltend macht.

3

Diese Revisionszulassungsgründe sind nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

4

a)

Für die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und der Fortbildung des Rechts muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Es ist dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Ferner bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125 [BFH 15.10.2008 - II B 74/08], m.w.N.). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so genügt die bloße Behauptung deren Verfassungswidrigkeit nicht. Es bedarf vielmehr einer substantiierten, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierten Auseinandersetzung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533; vom 6. Oktober 2005 II B 132/04, BFH/NV 2006, 303; vom 2. Oktober 2008 VI B 96/07, BFH/NV 2009, 166, jeweils m.w.N.).

5

b)

Das Vorbringen des Klägers, die Nichtgewährung der Steuerbefreiung aus § 3c Abs. 1 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) für den Einbau eines Rußpartikelfilters bereits vor der erstmaligen Zulassung eines PKW verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ist unsubstantiiert. Die Vorentscheidung hat auf den Streitfall zutreffend das BFH-Urteil vom 13. August 2008 II R 17/08, (BFHE 222, 96 [BFH 13.08.2008 - II R 17/08]) angewendet, das hinsichtlich der Beschränkung der Förderung des § 3c Abs. 1 Satz 1 KraftStG auf bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge ausdrücklich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint hat. Der BFH hat dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Beschränkung der Förderung nach § 3c Abs. 1 Satz 1 KraftStG aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe habe anlegen dürfen. Die Beschwerdebegründung hat sich mit dieser Rechtsprechung des BFH und des BVerfG auch nicht ansatzweise auseinandergesetzt und insbesondere nicht substantiiert dargelegt, woraus sich der behauptete Verstoß gegen das Willkürverbot herleiten soll.

6

c)

Im Übrigen wendet sich der Kläger lediglich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient jedoch nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 159, m.w.N.).

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