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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 05.06.2009, Az.: IV B 47/09
Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) als oberste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20100
Aktenzeichen: IV B 47/09
ECLI: [keine Angabe]

BFH, 05.06.2009 - IV B 47/09

Gründe

1

I.

Mit Beschluss vom 21. April 2008 IV B 84/07 hat der beschließende Senat die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe , vom 25. Mai 2007 7 K 161/05 wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 IV S 10/08 wegen Überschreitung der dafür vorgesehenen Frist als unzulässig verworfen. Ebenso hat der Senat eine daraufhin erhobene Gegenvorstellung als unzulässig verworfen (Beschluss vom 12. Februar 2009 IV S 1/09), weil eine Gegenvorstellung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht mehr statthaft sei; außerdem seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als vertretbar erscheine und jeder gesetzlichen Grundlage entbehre.

2

Dagegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. März 2009 sofortige Beschwerde erhoben. Sie macht eine Missachtung der Verfahrensbeteiligten, der gestellten Anträge auf Aufhebung des früheren Beschlusses und Ruhen des Verfahrens, Aufhebung der Kosten und deren Vollziehung, "insgesamt gesehen, die Missachtung einfacher und im Grundgesetz gesicherter Rechte, Normen und Fehler in der Rechtsanwendung" geltend. Sie verweist unter Wiederholung früheren Vorbringens auf den Tod der Kommanditistin, deren vakante Stelle wegen einer nicht abgeschlossenen Erbauseinandersetzung noch nicht wieder habe besetzt werden können. § 139 des Handelsgesetzbuchs (HGB) räume einerseits den Kommanditisten-Erben das Wahlrecht ein, entweder der Gesellschaft beizutreten oder auszuscheiden oder ordne andererseits die Auflösung an, wenn ein Gesellschafter sterbe.

3

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

4

1.

Gegen Entscheidungen des BFH als oberste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit sind Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 1 und 7). Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel im verfahrensrechtlichen Sinne, die zu einer Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch eine höhere Instanz führt (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 2). Sie kommt daher gegen Entscheidungen des BFH nicht in Betracht. Dem entsprechend sieht § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde nur gegen Entscheidungen der Finanzgerichte vor. Einen Unterschied zwischen einfacher und sofortiger Beschwerde macht die FGO nicht (Seer in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 128 FGO Rz 6).

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2.

Die mit dem Tod der Kommanditistin begründeten Einwendungen gehen im Übrigen auch in der Sache fehl. Denn dieser Fall ist --anders als die Antragstellerin meint-- nicht in § 139 HGB, sondern in §§ 161 Abs. 2, 177 HGB geregelt. Eine Kommanditgesellschaft wird danach durch den Tod eines Kommanditisten nicht aufgelöst (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 177 Rz 2); sie wird mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen mit den Erben fortgesetzt.

6

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128).

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