Urt. v. 20.10.2016, Az.: 6 AZR 471/15
Rechtsgrundlagen:
BtMG Anlagen II und III
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV
Fundstellen:
BAGE 157, 84 - 96
AA 2016, 181
AP-Newsletter 2016, 269-279
ArbR 2017, 14
ArbRB 2017, 5-6
AuA 2016, 716
AuA 2017, 117-118
AUR 2016, 524
AuUR 2016, 524
AuUR 2017, 81
BB 2016, 2675 (Pressemitteilung)
BB 2016, 3059
BB 2016, 3132-3134
DAR 2017, 283-286
DB 2016, 15 (Pressemitteilung)
DB 2016, 7
DB 2017, 75-76
DStR 2017, 333
DStR 2017, 1835-1836
EzA-SD 23/2016, 3 (Pressemitteilung)
FA 2017, 43
FA 2017, 51
FAr 2017, 43
FAr 2017, 51
FSt 2017, 320
GmbH-Stpr. 2017, 10
JA 2017, 308-309
MDR 2017, 95-96
NJW 2017, 10
NJW-Spezial 2017, 19-20
NZA 2016, 6
NZA 2016, 1527-1531
NZG 2016, 6
RdW 2017, 181-183
RÜ 2017, 10-11
schnellbrief 2016, 176
SPA 2016, 176
ZMV 2016, 353 (Pressemitteilung)
ZTR 2016, 690 (Pressemitteilung)
ZTR 2017, 47-51
BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15
Orientierungssatz:
- 1.
Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin ("Crystal Meth") gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Berufskraftfahrer trotz des Konsums dieser "harten Drogen" seine Fahrtätigkeit verrichtet hat.
- 2.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Drogenkonsum im privaten Bereich oder während der Arbeitszeit erfolgte.
- 3.
Ob die Fahrtüchtigkeit des Berufskraftfahrers bei den durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.4. Bestehen aufgrund eines positiven Drogentests begründete Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit, hat ein Berufskraftfahrer dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Zweifel bei Antritt der nächsten Fahrt noch bestehen. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Juli 2015 - 7 Sa 124/15 - aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 4. Februar 2015 - 4 Ca 699/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!