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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.10.2016, Az.: 6 AZR 471/15
Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums; "Wichtiger Grund" für eine fristlose Kündigung; Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten als "wichtiger Grund"; Gefährdung der Fahrtüchtigkeit durch Drogenkonsum als "wichtiger Grund"
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 20.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 28003
Aktenzeichen: 6 AZR 471/15
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

BGB § 241 Abs. 2

BGB § 276 Abs. 2

BGB § 626 Abs. 1

BGB § 626 Abs. 2 S. 1-2

BtMG § 1 Abs. 1

BtMG Anlagen II und III

StVG § 24a Abs. 2

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV

Fundstellen:

BAGE 157, 84 - 96

AA 2016, 181

AP-Newsletter 2016, 269-279

ArbR 2017, 14

ArbRB 2017, 5-6

AuA 2016, 716

AuA 2017, 117-118

AUR 2016, 524

AuUR 2016, 524

AuUR 2017, 81

BB 2016, 2675 (Pressemitteilung)

BB 2016, 3059

BB 2016, 3132-3134

DAR 2017, 283-286

DB 2016, 15 (Pressemitteilung)

DB 2016, 7

DB 2017, 75-76

DStR 2017, 333

DStR 2017, 1835-1836

EzA-SD 23/2016, 3 (Pressemitteilung)

FA 2017, 43

FA 2017, 51

FAr 2017, 43

FAr 2017, 51

FSt 2017, 320

GmbH-Stpr. 2017, 10

JA 2017, 308-309

MDR 2017, 95-96

NJW 2017, 10

NJW-Spezial 2017, 19-20

NZA 2016, 6

NZA 2016, 1527-1531

NZG 2016, 6

RdW 2017, 181-183

RÜ 2017, 10-11

schnellbrief 2016, 176

SPA 2016, 176

ZMV 2016, 353 (Pressemitteilung)

ZTR 2016, 690 (Pressemitteilung)

ZTR 2017, 47-51

BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15

Orientierungssatz:

  1. 1.

    Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin ("Crystal Meth") gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Berufskraftfahrer trotz des Konsums dieser "harten Drogen" seine Fahrtätigkeit verrichtet hat.

  2. 2.

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Drogenkonsum im privaten Bereich oder während der Arbeitszeit erfolgte.

  3. 3.

    Ob die Fahrtüchtigkeit des Berufskraftfahrers bei den durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.4. Bestehen aufgrund eines positiven Drogentests begründete Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit, hat ein Berufskraftfahrer dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Zweifel bei Antritt der nächsten Fahrt noch bestehen. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Juli 2015 - 7 Sa 124/15 - aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 4. Februar 2015 - 4 Ca 699/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!