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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.07.2016, Az.: 9 AZR 267/15
Erhöhung des Urlaubsanspruchs aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit; Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache; 9 AZR 264/15 -
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 12.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 27472
Aktenzeichen: 9 AZR 267/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Chemnitz - 14.04.2015 - AZ: 3 Sa 532/14

ArbG Leipzig - 29.08.2014 - AZ: 10 Ca 3718/13

Rechtsgrundlagen:

§ 256 Abs. 1 ZPO

Manteltarifvertrag (Haustarifvertrag) 2000 § 8

Manteltarifvertrag (Haustarifvertrag) 2005 § 7

BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 267/15

Redaktioneller Leitsatz:

Der im Streitfall einschlägige Tarifvertrag sieht eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit mittels einer eigenständigen Regelung vor. Die Tarifvertragsparteien haben diese Tarifregelung für alle Arbeitnehmer und nicht etwa nur für eine Gruppe von Arbeitnehmern - etwa die vor oder nach einem bestimmten Stichtag eingetretenen Arbeitnehmer - geschaffen. Zweck der Regelung ist die Honorierung der langjährigen Betriebstreue von Arbeitnehmern. Dies geschieht im Tarifvertrag durch eine an der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientierte Erhöhung des Urlaubsanspruchs.

In Sachen

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Jacob für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. April 2015 - 3 Sa 532/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 29. August 2014 - 10 Ca 3718/13 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anzahl der der Klägerin im Kalenderjahr zustehenden Urlaubstage.

2

Die Parteien verbindet seit dem 27. Juli 1992 ein Arbeitsverhältnis, auf das die Beklagte die für sie geltenden Haustarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendet. Die Beklagte schloss am 24. September 2001 mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) einen ab dem 1. Januar 2000 geltenden Manteltarifvertrag - Haustarifvertrag - (MTV 2000), der in § 8 ua. regelt:

"2. Urlaubsdauer

2.1 Der Erholungsurlaub für Jugendliche und Behinderte ... wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gewährt.

2.2 Alle übrigen Arbeitnehmer erhalten 23 Arbeitstage Urlaub.

2.3 Für langjährige Betriebszugehörigkeit erhöht sich der Urlaubsanspruch gemäß Ziff. 2.2 wie folgt:

- nach vollendeter 5-jähriger Betriebszugehörigkeit

um 1 Arbeitstag,

- nach vollendeter 10-jähriger Betriebszugehörigkeit

um 2 Arbeitstage,

- nach vollendeter 15-jähriger Betriebszugehörigkeit

um 3 Arbeitstage,

- nach vollendeter 20-jähriger Betriebszugehörigkeit

um 4 Arbeitstage,

- nach vollendeter 25-jähriger Betriebszugehörigkeit

um 5 Arbeitstage,

- nach vollendeter 30-jähriger Betriebszugehörigkeit

um 6 Arbeitstage.

Ergibt das erste Jahr der Beschäftigung kein volles Kalenderjahr, so bleibt es bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Sinne der vorgenannten Staffelung außer Betracht."

3

Unter dem 16. Dezember 2004 vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen Manteltarifvertrag - Haustarifvertrag - (MTV 2005), der am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Dieser regelt in § 7 ua. Folgendes:

"2. Urlaubsdauer

Der Erholungsurlaub für Jugendliche und Behinderte wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gewährt.

Alle seit dem 01.01.2004 eingestellten Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten 21 Arbeitstage Urlaub.

Für die langjährige Betriebszugehörigkeit aller Arbeitnehmer erhöht sich der Urlaubsanspruch wie folgt:

- nach vollendeter 10-jähriger Betriebszugehörigkeit

um 1 Arbeitstag,

- nach vollendeter 20-jähriger Betriebszugehörigkeit

um 2 Arbeitstage,

- nach vollendeter 30-jähriger Betriebszugehörigkeit

um 3 Arbeitstage.

Ergibt das erste Jahr der Beschäftigung kein volles Kalenderjahr, so bleibt es bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Sinne der vorgenannten Staffelung außer Betracht. ...

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.04 begonnen hat, gelten die bis zum 31.12.04 erworbenen Urlaubsansprüche gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.01 besitzstandswahrend weiter."

4

Die IG BAU kündigte den MTV 2005 zum 31. Dezember 2009. Ein neuer Tarifvertrag wurde bislang nicht vereinbart.

5

Die von der Beklagten erstellte Lohnabrechnung für Januar 2013 wies für die Klägerin einen Jahresurlaub im Umfang von 25 Arbeitstagen aus.

6

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, infolge ihrer 20-jährigen Betriebszugehörigkeit habe sich der 25 Arbeitstage umfassende Urlaubsanspruch, der ihr aufgrund der Besitzstandsregelung gemäß § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 zustehe, um einen Arbeitstag erhöht.

7

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass ihr ab dem Kalenderjahr 2013 26 Arbeitstage Jahresurlaub zustehen.

8

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, der von einem Arbeitnehmer erworbene Besitzstand nach § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 sei auf den Urlaubsanspruch nach dem neuen Tarifstand anzurechnen. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in ihre Dienste getreten seien, erhöhe sich der Urlaubsanspruch deshalb erst, wenn die Summe des Urlaubsanspruchs aus § 7 Ziff. 2 Abs. 2 MTV 2005 (Grundurlaub) und § 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005 (Mehrurlaubstage) den besitzstandsgeschützten Urlaub übersteige. Die Klägerin, die mit einem Besitzstand von 25 Arbeitstagen in den MTV 2005 übergeleitet worden sei, komme daher nicht in den Genuss einer weiteren Erhöhung ihres Urlaubsanspruchs.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und der Klage stattgegeben.

11

I. Die Klage ist nach der gebotenen Auslegung des Klageantrags zulässig. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob sich infolge der Betriebszugehörigkeit der Klägerin der jährliche Urlaubsanspruch gemäß § 7 Ziff. 2 Abs. 3 Spiegelstrich 2 MTV 2005 um einen Arbeitstag erhöht hat. Dies hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung vor dem Senat klargestellt. Da die Beklagte die Erhöhung des Urlaubsanspruchs in Abrede stellt, hat die Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung des Umfangs des ihr zustehenden Jahresurlaubs (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 8 ff. mwN, BAGE 149, 315).

12

II. Die Klage ist nicht begründet. Die seit dem 27. Juli 1992 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin hat ab dem Kalenderjahr 2013 Anspruch auf 25 Arbeitstage, nicht aber auf 26 Arbeitstage Urlaub im Kalenderjahr. Am maßgeblichen Stichtag, dem 31. Dezember 2004, standen ihr 25 Arbeitstage Jahresurlaub zu (§ 8 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3 Spiegelstrich 2 MTV 2000). Dieser Anspruch blieb ihr nach der Ablösung des MTV 2000 durch den MTV 2005 erhalten (§ 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005). Aufgrund ihrer nunmehr 20-jährigen Betriebszugehörigkeit erhöhte sich dieser Anspruch nicht mehr.

13

1. Die Besitzstandsregelung in § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 bezieht sich nicht nur auf die Mehrurlaubstage, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit vor dem Stichtag nach § 8 Ziff. 2.3 Abs. 1 MTV 2000 erworben hatte, sondern auch auf den gegenüber der Neuregelung höheren Grundurlaubsanspruch von 23 Arbeitstagen gemäß § 8 Ziff. 2.2 MTV 2000 (ausf. BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 264/15 - Rn. 14).

14

2. Entgegen der Auffassung der Revision sind bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis - wie das der Klägerin - vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde, die in § 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005 geregelten Mehrurlaubstage dem Grundurlaub der Vorgängerregelung (23 Arbeitstage nach § 8 Ziff. 2.2 MTV 2000) und nicht dem Grundurlaub der Neuregelung (21 Arbeitstage nach § 7 Ziff. 2 Abs. 2 MTV 2005) hinzuzurechnen.

15

3. Bezugspunkt der Erhöhungsregelung ist allerdings nicht der Urlaubsanspruch, der einem Alt-Arbeitnehmer aufgrund der Besitzstandsregelung in § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 zusteht, sondern der Grundurlaub, der in § 8 Ziff. 2.2 MTV 2000 vorgesehen ist. Erhöhte man den besitzstandsgeschützten Gesamturlaub nach Maßgabe des § 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005, berücksichtigte man die vor dem 1. Januar 2005 liegenden Zeiten der Betriebszugehörigkeit doppelt; zum einen bei der Berechnung des zum 31. Dezember 2004 erreichten Besitzstands, zum anderen bei der Berechnung der Erhöhung, die ebenfalls unmittelbar an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des MTV 2005 den Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2004 bei der Beklagten beschäftigt war, bei der Berechnung der Urlaubsdauer zweifach berücksichtigen wollten, sind nicht ersichtlich.

16

III. Die Klägerin hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Brühler
Krasshöfer
Suckow
Heilmann
Jacob

Hinweise des Senats:

Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 264/15 -

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