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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.03.2016, Az.: 1 ABR 14/14
Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement; Grenzen der Zuständigkeit der Einigungsstelle beim betrieblichen Eingliederungsmanagement; Initiativrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements; Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements allein durch den Arbeitgeber; Beteiligung des Betriebsrats am Klärungsprozess nur mit Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22988
Aktenzeichen: 1 ABR 14/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hamburg - 20.02.2014 - AZ: 1 TaBV 4/13

Fundstellen:

BAGE 154, 329 - 336

AA 2016, 73

AA 2017, 50-53

AP-Newsletter 2016, 96 (Pressemitteilung)

AP-Newsletter 2016, 210-211

ArbR 2016, 439

ArbRB 2016, 97 (Pressemitteilung)

ArbRB 2016, 267

AuA 2016, 305

AuA 2017, 377

AUR 2016, 218

AuUR 2016, 218

AuUR 2017, 129

BB 2016, 883 (Pressemitteilung)

BB 2016, 2035

BB 2016, 2173-2175

br 2016, 151

br 2016, 197-200

DB 2016, 15 (Pressemitteilung)

DB 2016, 7

DB 2016, 2124

DStR 2016, 14 (Pressemitteilung)

EzA-SD 18/2016, 15

EzA-SD 8/2016, 13 (Pressemitteilung)

FA 2016, 323

NZA 2016, 6

NZA 2016, 1283-1286

NZA-RR 2016, 5

NZS 2016, 5

öAT 2016, 210

PERSONALmagazin 2016, 71

RDV 2016, 149

schnellbrief 2016, 64

sis 2016, 399

SPA 2016, 64

StX 2016, 288

ZMV 2016, 170 (Pressemitteilung)

ZTR 2016, 596-599

BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 14/14

Orientierungssatz:

1. Bei der Ausgestaltung der "Klärung von Möglichkeiten" eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch generelle Verfahrensregelungen steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu.

2. Die Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erfasst das Verfahren über die "Klärung von Möglichkeiten" eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zwischen Arbeitgeber und ua. dem Betriebsrat. Vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst ist eine sich anschließende Umsetzung konkreter Maßnahmen.

3. Im Rahmen des Klärungsprozesses nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kann der Betriebsrat seine Unterrichtung und eine Beratung mit dem Ziel der Verständigung über die Möglichkeiten eines betrieblichen Eingliederungsmanagements verlangen. Eine Einigungsstelle überschreitet jedoch ihre Kompetenz, wenn sie durch Spruch ein Anwesenheitsrecht des Betriebsrats oder eines von ihm benannten Vertreters bei den Gesprächen des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer regelt.

4. Das Verfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX über die "Klärung von Möglichkeiten" eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat kann durch Spruch der Einigungsstelle nicht insgesamt auf ein Gremium übertragen werden, auch wenn dieses aus Mitgliedern besteht, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat benannt werden. Hierzu bedarf es einer freiwilligen Übereinkunft von Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 28 Abs. 2 BetrVG.

5. Der nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX erforderliche Hinweis über den Inhalt eines betrieblichen Eingliederungsmanagements muss deutlich machen, dass eine Hinzuziehung des Betriebsrats zur "Klärung von Möglichkeiten" nach Satz 1 das Einverständnis des betroffenen Beschäftigten voraussetzt.

Amtlicher Leitsatz:

1. Durch einen Spruch der Einigungsstelle kann das Verfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX über die Klärung von Möglichkeiten, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern, nicht auf ein Gremium übertragen werden, das aus Mitgliedern besteht, die Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils benennen.

2. Die Beteiligung des Betriebsrats an dem Klärungsprozess nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX setzt das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers voraus. Dieser ist im Rahmen der Unterrichtung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX darauf hinzuweisen, dass von der Beteiligung des Betriebsrats abgesehen werden kann.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2014 - 1 TaBV 4/13 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Schmidt
K. Schmidt
Treber
Hromadka
Wege

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Zu 5.: Fortführung von BVerwG 23. Juni 2010 - 6 P 8/09 - BVerwGE 137, 148

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