Beschl. v. 22.03.2016, Az.: 1 ABR 14/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamburg - 20.02.2014 - AZ: 1 TaBV 4/13
Rechtsgrundlagen:
Fundstellen:
BAGE 154, 329 - 336
AA 2016, 73
AA 2017, 50-53
AP-Newsletter 2016, 96 (Pressemitteilung)
AP-Newsletter 2016, 210-211
ArbR 2016, 439
ArbRB 2016, 97 (Pressemitteilung)
ArbRB 2016, 267
AuA 2016, 305
AuA 2017, 377
AUR 2016, 218
AuUR 2016, 218
AuUR 2017, 129
BB 2016, 883 (Pressemitteilung)
BB 2016, 2035
BB 2016, 2173-2175
br 2016, 151
br 2016, 197-200
DB 2016, 15 (Pressemitteilung)
DB 2016, 7
DB 2016, 2124
DStR 2016, 14 (Pressemitteilung)
EzA-SD 18/2016, 15
EzA-SD 8/2016, 13 (Pressemitteilung)
FA 2016, 323
NZA 2016, 6
NZA 2016, 1283-1286
NZA-RR 2016, 5
NZS 2016, 5
öAT 2016, 210
PERSONALmagazin 2016, 71
RDV 2016, 149
schnellbrief 2016, 64
sis 2016, 399
SPA 2016, 64
StX 2016, 288
ZMV 2016, 170 (Pressemitteilung)
ZTR 2016, 596-599
BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 14/14
Orientierungssatz:
1. Bei der Ausgestaltung der "Klärung von Möglichkeiten" eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch generelle Verfahrensregelungen steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu.
2. Die Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erfasst das Verfahren über die "Klärung von Möglichkeiten" eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zwischen Arbeitgeber und ua. dem Betriebsrat. Vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst ist eine sich anschließende Umsetzung konkreter Maßnahmen.
3. Im Rahmen des Klärungsprozesses nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kann der Betriebsrat seine Unterrichtung und eine Beratung mit dem Ziel der Verständigung über die Möglichkeiten eines betrieblichen Eingliederungsmanagements verlangen. Eine Einigungsstelle überschreitet jedoch ihre Kompetenz, wenn sie durch Spruch ein Anwesenheitsrecht des Betriebsrats oder eines von ihm benannten Vertreters bei den Gesprächen des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer regelt.
4. Das Verfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX über die "Klärung von Möglichkeiten" eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat kann durch Spruch der Einigungsstelle nicht insgesamt auf ein Gremium übertragen werden, auch wenn dieses aus Mitgliedern besteht, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat benannt werden. Hierzu bedarf es einer freiwilligen Übereinkunft von Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 28 Abs. 2 BetrVG.
5. Der nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX erforderliche Hinweis über den Inhalt eines betrieblichen Eingliederungsmanagements muss deutlich machen, dass eine Hinzuziehung des Betriebsrats zur "Klärung von Möglichkeiten" nach Satz 1 das Einverständnis des betroffenen Beschäftigten voraussetzt.
Amtlicher Leitsatz:
1. Durch einen Spruch der Einigungsstelle kann das Verfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX über die Klärung von Möglichkeiten, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern, nicht auf ein Gremium übertragen werden, das aus Mitgliedern besteht, die Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils benennen.
2. Die Beteiligung des Betriebsrats an dem Klärungsprozess nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX setzt das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers voraus. Dieser ist im Rahmen der Unterrichtung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX darauf hinzuweisen, dass von der Beteiligung des Betriebsrats abgesehen werden kann.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2014 - 1 TaBV 4/13 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Schmidt
K. Schmidt
Treber
Hromadka
Wege
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Zu 5.: Fortführung von BVerwG 23. Juni 2010 - 6 P 8/09 - BVerwGE 137, 148
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