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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.02.2013, Az.: 6 AZR 547/11
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42275
Aktenzeichen: 6 AZR 547/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Rheinland-Pfalz - 09.05.2011 - AZ: 5 Sa 608/10

Rechtsgrundlagen:

Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung i.d.F. vom 15. September 2008) § 25 Abs. 1

Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung i.d.F. vom 15. September 2008) § 25 Abs. 2

Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung i.d.F. vom 15. September 2008) § 25 Abs. 3

Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung i.d.F. vom 15. September 2008) § 25 Abs. 4

Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung i.d.F. vom 15. September 2008) § 25 Abs. 5 S. 1

GG Art. 3 Abs. 1

GG Art. 9 Abs. 3

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1

BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 547/11

In Sachen

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Augat und Jostes für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2011 - 5 Sa 608/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier
Gallner
Spelge
Augat
Jostes

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 539/11 -

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