Urt. v. 22.01.2013, Az.: 6 AZR 562/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Berlin-Brandenburg - 11.02.2011 - AZ: 22 Sa 2308/10
ArbG Berlin - 09.09.2010 - AZ: 58 Ca 9073/10
Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 S. 4 Anl. 6 TV-N Berlin v. 31.08.2005 i.d.F. v. 09.05.2006
BAG, 22.01.2013 - 6 AZR 562/11
Redaktioneller Leitsatz:
Nach § 9 Abs. 1 der Anlage 6 zum TV-N Berlin steht dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen - zB bei Fahrdienstuntauglichkeit - Entgeltsicherung zu. Diese Entgeltsicherung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 6 zum TV-N Berlin dynamisch zu berechnen. Bei der Entgeltsicherung ist auf das monatliche Entgelt abzustellen, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er seine bis zum Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit auszuübende Tätigkeit fortgesetzt hätte.
In Sachen
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und die ehrenamtliche Richterin Döpfert für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2011 - 22 Sa 2308/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier
Gallner
Spelge
Wollensak
Döpfert
Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 480/11 -
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.