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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.2013, Az.: 6 AZR 562/11
Grundlagen zur Berechnung der Entgeltsicherung für Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben in Berlin
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 22.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42273
Aktenzeichen: 6 AZR 562/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Berlin-Brandenburg - 11.02.2011 - AZ: 22 Sa 2308/10

ArbG Berlin - 09.09.2010 - AZ: 58 Ca 9073/10

Rechtsgrundlage:

§ 9 Abs. 1 S. 4 Anl. 6 TV-N Berlin v. 31.08.2005 i.d.F. v. 09.05.2006

BAG, 22.01.2013 - 6 AZR 562/11

Redaktioneller Leitsatz:

Nach § 9 Abs. 1 der Anlage 6 zum TV-N Berlin steht dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen - zB bei Fahrdienstuntauglichkeit - Entgeltsicherung zu. Diese Entgeltsicherung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 6 zum TV-N Berlin dynamisch zu berechnen. Bei der Entgeltsicherung ist auf das monatliche Entgelt abzustellen, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er seine bis zum Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit auszuübende Tätigkeit fortgesetzt hätte.

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und die ehrenamtliche Richterin Döpfert für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2011 - 22 Sa 2308/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier
Gallner
Spelge
Wollensak
Döpfert

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 480/11 -

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