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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.12.2012, Az.: 6 AZR 7/12
Anforderungen an die Durchführung eines Konsultationsverfahrens im Sinne von § 17 Abs. 2 KSchG; Rechtsfolgen der unterbliebenen Beteiligung des Gesamtbetriebsrats
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 13.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 38606
Aktenzeichen: 6 AZR 7/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hessen - 31.10.2011 - AZ: 17 Sa 1667/10

Rechtsgrundlagen:

KSchG § 17 Abs. 2

KSchG § 17 Abs. 3 S. 2, 3

Art. 2 RL 98/59/EG

Art. 6 RL 98/59/EG

BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 7/12

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Schäferkord und Koch für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2011 - 17 Sa 1667/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2010 - 2 Ca 342/10 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 20. Juni 2011 veranlassten Kosten, welche der Kläger zu tragen hat.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier
Gallner
Spelge
Schäferkord
Koch

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 5/12 -

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