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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.12.2012, Az.: 6 AZR 498/11
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 13.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 38608
Aktenzeichen: 6 AZR 498/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Baden-Württemberg - 12.05.2011 - AZ: 21 Sa 119/10

ArbG Stuttgart - 24.09.2010 - AZ: 18 Ca 482/10

BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 498/11

In Sachen

1.

Beklagte, Berufungsbeklagte zu 1., Revisionsklägerin zu 1. und Revisionsbeklagte zu 2.,

2.

Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsklägerin zu 1.,

pp.

Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte zu 1. und Revisionsklägerin zu 2.,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Schäferkord und Koch für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2011 - 21 Sa 119/10 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. September 2010 - 18 Ca 482/10 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier
Gallner
Spelge
Schäferkord
Koch

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 348/11 -

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