Urt. v. 25.10.2012, Az.: 8 AZR 579/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Köln - 25.02.2011 - AZ: 3 Sa 676/10
BAG, 25.10.2012 - 8 AZR 579/11
In Sachen
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie den ehrenamtlichen Richter Eimer und die ehrenamtliche Richterin Gothe für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 676/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck
Böck
Breinlinger
Eimer
Gothe
Hinweise des Senats:
Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 572/11 -
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