Urt. v. 10.05.2012, Az.: 8 AZR 644/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Sachsen - 24.09.2010 - AZ: 3 Sa 86/10
BAG, 10.05.2012 - 8 AZR 644/10
In Sachen
Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,
pp.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Avenarius und Wroblewski für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2010 - 3 Sa 86/10 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2009 - 1 Ca 2421/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck
Böck
Breinlinger
Wroblewski
Avenarius
Hinweise des Senats:
(Teilweise) parallel zu den Revisionsverfahren - 8 AZR 433/11 -, - 8 AZR 434/11 - (führend), - 8 AZR 435/11 - bis - 8 AZR 442/11 -, - 8 AZR 639/10 - bis - 8 AZR 643/10 - und - 8 AZR 645/10 -
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