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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.04.2012, Az.: 9 AZR 507/10
Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis; Bezugnahme auf Tarifvertrag
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 20.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 35920
Aktenzeichen: 9 AZR 507/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Frankfurt/Main - 11.05.2010 - AZ: 13 Sa 1986/09

ArbG Gießen - 08.10.2009 - AZ: 1 Ca 255/09

BAG, 20.04.2012 - 9 AZR 507/10

Redaktioneller Leitsatz:

1. Im bestehenden Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf Abgeltungdes gesetzlichen Mindesturlaubs. Das gilt grundsätzlich auch für tariflichen Mehrurlaub, sofern die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

2. Der vom Arbeitgeber geschuldete Schadensersatz bei Verfall des vom Arbeitnehmer rechtzeitig beantragten Urlaubs ist im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht auf eine Entschädigung in Geld, sondern auf die Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet.

3. Soweit tarifliche Ausschlussfristen alle "gegenseitigen Ansprüche" aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, unterfallen ihnenregelmäßig nicht nur synallagmatische Ansprüche, sondern alle Ansprüche desArbeitgebers und des Arbeitnehmers und damit auch die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die wie der Urlaubsanspruch nicht von einer Gegenleistung abhängen.

4. Knüpfen die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf Urlaubsgeld, das für jeden Urlaubstag zu zahlen ist, an den Antritt des Urlaubs, verfällt derAnspruch auf Urlaubsgeld aufgrund dieser Akzessorietät mit dem Verfall des Urlaubs.

5. Eine zeitdynamische Bezugnahme auf den jeweilsaktuellen Tarifvertrag setzt nicht zwingend voraus, dass der Arbeitsvertrageine sog. Jeweiligkeitsklausel enthält.

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Starke und die ehrenamtliche Richterin Wege für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2010 - 13 Sa 1986/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 9 AZR 504/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler
Krasshöfer
Klose
Wege
Starke

Hinweise des Senats:

Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 504/10 -

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