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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.02.2012, Az.: 6 AZR 574/10
Auslegung einer Bezugnahmeklausel nach Ausgliederung des Arbeitgebers aus der verfassten Kirche in den Bereich der Diakonie; Regelungsbefugnis der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission; Kirchliches Arbeitsrecht; Normative Wirkung von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 16.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18945
Aktenzeichen: 6 AZR 574/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Niedersachsen - 22.04.2010 - AZ: 4 Sa 1550/09

ArbG Göttingen - 18.11.2009 - AZ: 3 Ca 68/09

Rechtsgrundlage:

§ 305 BGB

BAG, 16.02.2012 - 6 AZR 574/10

Redaktioneller Leitsatz:

1. Das Mitarbeitergesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen lässt keine auf dem dritten Weg beschlossene Vergütungsregelung außerhalb der Dienstvertragsordnung zu. Trifft die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission gestützt auf das Mitarbeitergesetz eine entsprechende Arbeitsrechtsregelung, ändert diese materiellrechtlich die Dienstvertragsordnung auch dann, wenn sie nicht als eine solche Änderung bezeichnet und scheinbar als eigenständige Regelung konzipiert ist.

2. Bezugnahmeklauseln auf die Bestimmungen des kirchlichen Arbeitsrechts sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen.

In Sachen

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier als Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Schäferkord und die ehrenamtliche Richterin Bender für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. April 2010 - 4 Sa 1550/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 18. November 2009 - 3 Ca 68/09 - abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 354,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 6 AZR 573/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fischermeier
Brühler
Spelge
Schäferkord
Bender

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 573/10 -

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