Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 8 AZA 20/11
Fundstellen:
BAGE 140, 336 - 337
AnwBl 2012, 164-165
ArbRB 2012, 145
AuR 2012, 226
AUR 2012, 226
EBE/BAG 2012, 56
EzA-SD 6/2012, 15
FA 2012, 150
JR 2013, 241
MDR 2012, 656
NJW 2012, 1531-1532 "Kein Verbot der Selbstentscheidung"
NZA 2012, 526-527
BAG, 07.02.2012 - 8 AZA 20/11
Amtlicher Leitsatz:
Über offensichtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können die Gerichte für Arbeitssachen unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt jedenfalls dann nicht, wenn mangels eines erkennbaren Befangenheits- oder Ausschlussgrundes eine Sachprüfung entfällt.
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 16. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Kläger beabsichtigt, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Mai 2011 (- 8 Sa 2293/10 -) eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Dafür hat er mit Schriftsatz vom 16. Juli 2011 einen Prozesskostenhilfeantrag an das Bundesarbeitsgericht gerichtet. Unter Punkt 1 der Antragsschrift führt er aus:
"Eine etwaige Bearbeitung durch die zur Zeit noch beim Bundesarbeitsgericht tätigen Hauck, Böck und Breinlinger lehne ich entschieden ab. Zu Hauck, Böck und Breinlinger besteht grundsätzlich kein Vertrauen.
In der althergebrachten lapidaren Art und Weise ist dieses auf keinen Fall zu akzeptieren."
Dies ist als gegen die dem zuständigen Achten Senat durch die Geschäftsverteilung zugeteilten Richter des Bundesarbeitsgerichts VRiBAG Hauck, RiBAG Böck und RiBAG Breinlinger gerichtetes Ablehnungsgesuch zu verstehen, mutmaßlich als ein solches wegen Besorgnis der Befangenheit, § 42 ZPO.
II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
2. Das Gesuch ist jedoch unzulässig, weil es offensichtlich allein der Absicht dient, dem Kläger nicht genehme Richter auszuschalten. Dabei benennt der Kläger keinen Ablehnungsgrund iSd. § 42 ZPO. Dass beim Kläger gegenüber den namentlich benannten Richtern "grundsätzlich" kein Vertrauen bestehe, kann weder die Besorgnis der Befangenheit begründen noch stellt es einen Grund dar, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Soweit der Kläger ferner ausführt: "In der althergebrachten lapidaren Art und Weise ist dieses auf keinen Fall zu akzeptieren", ist der Satz in sich schon unverständlich. Die Formulierung könnte andeuten, dass der Kläger die Richter wegen einer früheren Spruchtätigkeit ablehnen will. Dabei scheint er auf die Art der Begründung früherer Entscheidungen abzustellen. Eine möglicherweise gegebene frühere Tätigkeit der abgelehnten Richter in einem anderen Verfahren, das der Kläger angestrengt hat, ist jedoch für sich allein genommen kein Ablehnungsgrund, schon gar nicht die Art und Weise mit der Entscheidungen in vorausgegangenen Verfahren gegenüber dem Kläger - oder der Gegenpartei - begründet worden sein mögen (vgl. BGH 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983 [BGH 14.11.1991 - I ZB 15/91] mwN).
III. Über das Gesuch konnte der Senat mit den im Gesuch benannten geschäftsplanmäßigen Richtern entscheiden, weil das Gesuch offensichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass gegen den Beschluss des Revisionsgerichts ein Rechtsmittel nicht stattfindet, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren dies auch für Entscheidungen über Ablehnungsgesuche in den Vorinstanzen gilt, § 49 Abs. 3 ArbGG. Diese Norm dient ersichtlich der Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in allen Instanzen. Dem widerspräche es, wenn auch offensichtlich unzulässige oder gar rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche stets nur von nicht abgelehnten Richtern entschieden werden dürften (aA GMP/Germelmann 7. Aufl. § 49 Rn. 46). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in den letzten Jahren die Fälle häufen, in denen alle Richterinnen und Richter eines Arbeitsgerichts oder Landesarbeitsgerichts, oder wie vorliegend alle Berufsrichter eines Spruchkörpers, "abgelehnt" werden. Die Ausnahme vom Verbot der Selbstentscheidung (§ 45 Abs. 1 ZPO) gilt jedenfalls dann, wenn zur Entscheidung über die Unzulässigkeit des Gesuchs schon deswegen nicht in eine Sachprüfung einzutreten ist, weil nicht erkennbar ist, dass das Gesuch überhaupt auf einen Grund gestützt werden soll, der die Besorgnis der Befangenheit auslösen oder einen Ausschlussgrund darstellen könnte.
Hauck
Böck
Breinlinger
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