Urt. v. 15.12.2011, Az.: 2 AZR 715/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Baden-Württemberg - 25.06.2010 - AZ: 20 Sa 68/09
ArbG Stuttgart - 22.07.2009 - AZ: 29 Ca 647/09
BAG, 15.12.2011 - 2 AZR 715/10
Redaktioneller Leitsatz:
Beabsichtigen die Parteien, einen Vergleich abzuschließen, können sie wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten.
In Sachen
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Rachor sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Sieg und die ehrenamtliche Richterin Perreng für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2010 - 20 Sa 68/09 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben im Hinblick auf den beabsichtigten Vergleichsabschluss auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kreft
Berger
Rachor
Perreng
Sieg
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