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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.10.2011, Az.: 4 AZR 812/09
Auslegung von vor der Schuldrechtsreform abgeschlossenen Arbeitsverträgen; Statische Bezugnahmeklausel; Abgrenzung zwischen Alt- und Neuverträgen
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 37134
Aktenzeichen: 4 AZR 812/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hamm - 05.11.2009 - AZ: 17 Sa 725/09

BAG, 19.10.2011 - 4 AZR 812/09

Redaktioneller Leitsatz:

1. Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind ("Altverträge"), kommt es bei einer Vertragsänderung nach dem 31. Dezember 2001 für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen sog. Neu- oder einen Altvertrag handelt, darauf an, ob die Bezugnahmeklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist.

2. Bestimmen die Arbeitsvertragparteien in einem Änderungsvertrag zu einem Arbeitsvertrag, in dem ua. eine sog. Gleichstellungsabrede enthalten ist, "Des Weiteren bleibt es bei den bisherigen Arbeitsbedingungen" und ist es vor Abschluss des Änderungsvertrages und nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht zu einer dynamischen Anwendung der tariflichen Entgeltbestimmungen gekommen, gehört die statische Anwendung der Tarifregelungen zu den "bisherigen Arbeitsbedingungen". Hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel handelt es sich dann nicht um einen "Neuvertrag".

In Sachen

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

gegen

Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Bredendiek und Hess für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. November 2009 - 17 Sa 725/09 - aufgehoben:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 8. April 2009 - 2 Ca 1810/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 811/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler
Creutzfeldt
Treber
Bredendiek
Hess

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 811/09 -

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