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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.10.2011, Az.: 9 AZR 338/10
Erlass eines Anerkenntnisurteil in der Arbeitsgerichtsbarkeit
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Anerkenntnisurteil
Datum: 18.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 37133
Aktenzeichen: 9 AZR 338/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG München - 30.03.2010 - AZ: 6 Sa 1199/09

BAG, 18.10.2011 - 9 AZR 338/10

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 18. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Düwell, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Starke und Heilmann für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. März 2010 - 6 Sa 1199/09 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. November 2009 - 10 Ca 4151/08 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 9.203,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.

Düwell
Krasshöfer
Suckow
Starke
Heilmann

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