Urt. v. 11.11.2010, Az.: 8 AZR 652/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG München - 29.09.2008 - AZ: 33a Ca 10587/07
LAG München - 23.07.2009 - AZ: 3 Sa 118/09
Fundstellen:
ZAP 2011, 129-130
ZAP EN-Nr. 85/2011
BAG, 11.11.2010 - 8 AZR 652/09
Redaktioneller Leitsatz:
1. Gibt der Betriebsveräußerer im Unterrichtungsschreiben über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB klar zu erkennen, er sehe für den vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer keine Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung, falls dieser dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspreche, bedarf es zur Begründung eines Annahmeverzugs des Veräußerers keines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots der Arbeitsleistung gemäß § 294 oder § 295 BGB.
2. Der veräußernde Arbeitgeber kommt auch ohne ein solches Angebot gemäß § 296 BGB in Annahmeverzug, indem er einen funktionsfähigen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stellt; dies gilt bereits für die Zeit ab erfolgtem Betriebsübergang, wenn der Arbeitnehmer später dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber wirksam widerspricht.
In Sachen
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtliche Richterin Döring und den ehrenamtlichen Richter von Schuckmann für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Juli 2009 - 3 Sa 118/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck
Breinlinger
Böck
Döring
Schuckmann
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.