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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.08.2010, Az.: 4 AZR 796/08
Berichtigung eines Urteils aufgrund von Unrichtigkeit
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23529
Aktenzeichen: 4 AZR 796/08
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BAG, 18.08.2010 - 4 AZR 796/08

In Sachen
...
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts
nach Anhörung der Parteien am 18. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Senats wird in Rn. 46 wie folgt berichtigt:

In der vierten Zeile heißt es statt "§ 9" nunmehr "§ 7 Abs. 3" und in der neunten Zeile statt "Bereitschaftszeiten" "Bereitschaftsdienst"

Gründe

1

Das Urteil war nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Soweit sich die 1 Beklagte gegen die Berichtigung wendet, weil sie meint, das Urteil beruhe auf dieser Unrichtigkeit, übersieht sie bereits, dass es sich um nicht tragende Entscheidungsgründe handelt. Dieser Teil der Gründe befasst sich "im Übrigen" mit einem in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässigen Tatsachenvortrag der Beklagten.

Bepler
Winter
Treber

Korrekturbeschluss zum Urteil:
BAG - 19.05.2010 - AZ: 4 AZR 796/08

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