Urt. v. 12.08.2010, Az.: 2 AZR 714/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Thüringen - 12.03.2009 - AZ: 2 Sa 83/08
ArbG Jena - 05.10.2007 - AZ: 5 Ca 227/07
BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 714/09
Redaktioneller Leitsatz:
1. Die Verlagerung einer Dienststelle an einen anderen Ort stellt regelmäßig ein betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung dar, mit der die Versetzung eines Beschäftigten an den neuen Dienstort erreicht werden soll.
2. § 1 Abs. 2 KSchG konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für das Kündigungsrecht.
3. Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit. b KSchG regelmäßig nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf einem - freien - Arbeitsplatz in einer Dienststelle eines anderen Verwaltungszweigs weiterzubeschäftigen.
In Sachen
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
pp.
Beklagter, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2010 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Gallner sowie die ehrenamtlichen Richter Claes und Dr. Niebler für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 12. März 2009 - 2 Sa 83/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Eylert
Gallner
Berger
Claes
Niebler
Hinweise des Senats:
Parallele zu BAG 12. August 2010 - 2 AZR 558/09 - (führend)
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