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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.05.2010, Az.: 4 AZR 901/08
Umgruppierung eines Fahrers von Flugzeugschleppern; Abschließende Umschreibung der Tätigkeitsmerkmale; Ausübung von Beispielstätigkeiten; Vereinbarung möglicher Verschlechterungen durch die Tarifparteien
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24311
Aktenzeichen: 4 AZR 901/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Frankfurt/Main - 02.07.2008 - AZ: 6/17 Sa 1882/07

ArbG Frankfurt/Main - 08.11.2007 - AZ: 19 Ca 4657/07

Rechtsgrundlagen:

Tarifvertrag Vergütungssystem Lufthansa Technik (LHT)/Informationstechnologie (IT) (TV VS Technik/IT 2006 vom 9. Juli 2006)

Vergütungs-Rahmentarifvertrag Bodenpersonal (VRTV 1989 vom 29. April 1989)

Art. 12 Abs. 1 GG

BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 901/08

Redaktioneller Leitsatz:

1. Sog. Berufsschlepperfahrer (Fahrer von Flugzeugschleppern) fallen unter den tariflichen Begriff der Schlepperfahrer i.S.d. TV VS Technik/IT 2006.

2. Die Tätigkeit des Schlepperfahrers ist in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 abschließend beschrieben, so dass eine Subsumtion unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 2B und 2C TV VS Technik/IT 2006 damit ausgeschlossen ist.

3. Bei einem Arbeitnehmer kann sich Vertrauen darauf, dass die tariflichen Regelungen zur Bewertung einer bestimmten Berufstätigkeit stets auf dem Stand bei Abschluss eines Arbeitsvertrages verbleiben, jedenfalls dann nicht bilden, wenn er arbeitsvertraglich die Anwendbarkeit der jeweils gültigen Tarifverträge vereinbart hat; denn die Zustimmung zum Arbeitsvertragsschluss umfasst grundsätzlich auch die tarifautonome Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, solange die Tarifvertragsparteien damit nicht andere Verfassungsgrundsätze verletzen.

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Görgens und Hess für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1882/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 4 AZR 903/08 - und - 4 AZR 932/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler
Treber
Winter
Görgens
Hess

Hinweise des Senats:

weitgehend parallel zu führenden Sachen - 4 AZR 903/08 - und - 4 AZR 932/08 -

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