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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.01.2010, Az.: 6 AZR 579/07
Rückerstattung eines zur Finanzierung einer Mitarbeiterbeteiligung gewährten [Arbeitgeber-] Darlehens; Tarifliche Ausschlussfrist nach § 24 S. 1 Manteltarifvertrag Nr. 1 (vom 12. Dezember 2002) für das Cockpit-Personal der Aero Lloyd Flugreisen GmbH & Co. Luftverkehrs-KG
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11646
Aktenzeichen: 6 AZR 579/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Frankfurt/Main - 19.03.2007 - AZ: 17 Sa 1787/06

ArbG Frankfurt/Main - 23.05.2006 - AZ: 16/2 Ca 429/06

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Manteltarifvertrag Nr. 4 (vom 12. Februar 1999) für das Bordpersonal der Aero Lloyd Flugreisen GmbH & Co. Luftverkehrs-KG

§ 728 Abs. 2 BGB

BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 579/07

Redaktioneller Leitsatz:

1. Auch bei dem Darlehensrückerstattungsanspruch eines Arbeitnehmers handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 24 Satz 1 MTV Nr. 1, wozu alle Ansprüche gehören, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis. Hat also ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis".

2. Ist nach dem Wortlaut des Darlehensvertrags das Darlehen bei Beendigung einer stillen Gesellschaft unabhängig von den Gründen zur Rückzahlung fällig, die zur Beendigung der stillen Gesellschaft geführt haben, fehlen demzufolge Einschränkungen der Art, dass in bestimmten Fällen trotz der Beendigung der stillen Gesellschaft das Darlehen nicht zur Rückzahlung fällig ist, erfasst die Fälligkeitsbestimmung auch den Fall der in § 728 Abs. 2 BGB normierten Auflösung der stillen Gesellschaft bei Insolvenz.

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Kapitza und Koch für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 - 17 Sa 1787/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

: Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 556/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fischermeier
Brühler
Spelge
Kapitza
Koch

Hinweise des Senats:

Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 556/07 -

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