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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.12.2009, Az.: 10 AZR 102/09
Bemessungsgrundlage für die Höhe von Sonderzuwendung nach § 3 Tarifvertrag über eine Zuwendung vom 24. September 2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und ver.di (ZTV Pro Seniore)
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 09.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 31071
Aktenzeichen: 10 AZR 102/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Berlin-Brandenburg - 05.12.2008 - AZ: 6 Sa 1974/08

ArbG Berlin - 22.07.2008 - AZ: 54 Ca 7571/08

Rechtsgrundlage:

§ 3 ZTV Pro Seniore

BAG, 09.12.2009 - 10 AZR 102/09

Redaktioneller Leitsatz:

1. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung nach § 3 ZTV Pro Seniore vom 24. September 2004 ist die aus Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage bestehende Vergütung, die dem Arbeitnehmer im September zustand oder zugestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte.

2. Im Monat September gezahlte Zuschläge (§ 10 MTV Pro Seniore vom 24. September 2004) sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Petri und Frese für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2008 - 6 Sa 1974/08 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juli 2008 - 54 Ca 7571/08 - hinsichtlich eines Betrags von 330,75 Euro brutto zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das bezeichnete Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und hinsichtlich III bis XIII abgeändert. Insoweit wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin wie folgt neu gefasst:

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.505,82 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 199,41 Euro brutto ab dem 7. Dezember 2005, auf jeweils 210,21 Euro brutto seit dem 7. Januar 2006, 7. Februar 2006, 7. März 2006, 7. April 2006, 7. Mai 2006, 7. Juli 2006, 6. August 2006, 7. September 2006, 8. Oktober 2006, 7. November 2006 sowie auf 203,89 Euro brutto seit 8. Juni 2006 zu zahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 420,42 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 210,21 Euro brutto seit dem 7. Dezember 2006 und dem 7. Januar 2007 zu zahlen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 311,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2007 zu zahlen.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 311,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2007 zu zahlen.

VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 311,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2007 zu zahlen.

VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 311,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2007 zu zahlen.

IX. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 935,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 311,96 Euro brutto seit dem 7. Juni 2007, 7. Juli 2007 und 7. August 2007 zu zahlen.

X. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.064,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 354,78 Euro brutto seit dem 7. September 2007, 7. Oktober 2007 und 7. November 2007 zu zahlen.

XI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.087,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 362,61 Euro brutto seit dem 7. Dezember 2007, 8. Januar 2008 und 7. Februar 2008 zu zahlen.

XII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.087,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 362,61 Euro brutto seit dem 7. März 2008, 6. April 2008 und 8. Mai 2008 zu zahlen.

XIII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 362,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2008 zu zahlen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Revision voll und die der Berufung zu 3 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu 97 % zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Höhe einer tariflichen Zuwendung für die Monate Dezember 2005 bis Mai 2008.

2

Die Klägerin ist Altenpflegerin und seit dem 1. Oktober 2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Sie ist seit dem 16. Juli 1999 für die Pro Seniore B gGmbH und nach einem Betriebsübergang zum 1. Januar 2008 für die Beklagte im Ostteil Berlins tätig. Zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten, der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG, und ver.di wurden am 24. September 2004 ein Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV), ein Vergütungstarifvertrag (im Folgenden: VTV) sowie ein Tarifvertrag über eine Zuwendung (im Folgenden: ZTV) vereinbart.

3

§ 3 ZTV regelt die Höhe der Zuwendung wie folgt:

"(1) Die Höhe der Zuwendung beträgt 82 % (für Beschäftigte nach § 13 Abs. 2 des Manteltarifvertrages) bzw. 65 % (für Beschäftigte nach § 13 Abs. 3 des Manteltarifvertrages) der Bemessungsgrundlage.

(2) Bemessungsgrundlage ist die Vergütung die dem Arbeitnehmer für den Monat September zustand oder zugestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte.

...

(5) Die Zuwendung gem. § 3 Abs. 1 wird in zwölf gleichen monatlichen Beträgen für jeden vollen Beschäftigungsmonat gezahlt. Beginn der Zahlung ist jeweils der November des Kalenderjahres.

..."

4

Nach § 12a Abs. 1 MTV besteht die Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage, deren Beträge nach Abs. 2 in einem besonderen Tarifvertrag (VTV) vereinbart werden. Nach § 13 MTV richtet sich die Höhe der Vergütung nach den Vergütungstabellen. Diese sind als Anlagen zum VTV vereinbart und weisen die Höhe der Vergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage aus. Nach § 10 Abs. 1 MTV erhält der Arbeitnehmer neben seiner Vergütung (§ 13) der Höhe nach näher bestimmte Zuschläge.

5

Die Höhe der Zuwendung beträgt für die Klägerin nach § 3 Abs. 1 ZTV, § 13 Abs. 3 MTV 65 % der Bemessungsgrundlage. Die Verdienstabrechnung der Klägerin für den Monat September 2005 weist neben einer Grundvergütung einen Nachtzuschlag von 144,50 Euro, einen Sonntagszuschlag von 72,00 Euro und einen Zeitzuschlag Krank von 19,20 Euro, die Verdienstabrechnung für den Monat September 2006 an Zuschlägen einen Nachtzuschlag von 104,50 Euro und einen Sonntagszuschlag von 96,00 Euro und die Verdienstabrechnung für den Monat September 2007 an Zuschlägen einen Nachtzuschlag von 91,50 Euro, einen Sonntagszuschlag von 48,00 Euro und einen Zeitzuschlag von 20,40 Euro aus.

6

Die Beklagte hat im Streitzeitraum monatlich eine gezwölftelte Sonderzuwendung in Höhe von 98,15 Euro brutto ohne Berücksichtigung der in den Monaten September 2005, 2006 und 2007 gezahlten Nacht-, Sonntags- und Zeitzuschläge gezahlt.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Bemessungsgrundlage der Zuwendung nach § 3 Abs. 2 ZTV sei jeweils der gesamte im Monat September gezahlte Lohn einschließlich aller Zuschläge. Sie hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 333,28 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, Bemessungsgrundlage der Zuwendung sei lediglich die in § 12a MTV geregelte Vergütung.

9

Die Vorinstanzen haben dem genannten Klageantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht beschränkt auf den Anspruch auf Zuwendung zugelassenen Revision greift die Beklagte das Urteil insoweit an und begehrt Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist weitgehend begründet und lediglich aufgrund von Rechenungenauigkeiten zu einem kleinen Teil nicht begründet.

11

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 3 Abs. 1 ZTV für die Monate Dezember 2005 bis Mai 2008, soweit dieser sich aus dem Einbezug gezahlter Zuschläge in die Bemessungsgrundlage ergeben soll.

12

1. Der ZTV, der MTV und der VTV finden kraft beiderseitiger Tarifbindung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Beklagte ist Tarifvertragspartei dieser Tarifverträge, welche die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG in Vertretung auch für sie mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat (vgl. BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - BAGE 124, 240, 245 ff.).

13

2. Für den Streitzeitraum bestehende Zuwendungsansprüche nach § 3 Abs. 1 ZTV sind durch Zahlung erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) bzw. der Klägerin rechtskräftig zugesprochen worden. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Die der Klägerin im September 2005, 2006 und 2007 gezahlten Zuschläge sind nicht nach § 3 Abs. 2 ZTV Teil der Bemessungsgrundlage der Zuwendung.

14

a) Zwar lässt der Wortlaut von § 3 Abs. 2 ZTV ("die Vergütung") auch eine Auslegung der Norm zu, dass im Monat September gezahlte Zuschläge in die Bemessungsgrundlage einfließen können. Der Begriff "Vergütung" bedeutet nach allgemeinem Verständnis "Bezahlung" oder "Entlohnung". "Bezahlt" worden sind der Klägerin auch Zuschläge.

15

b) Der Wortlaut ist jedoch nicht eindeutig. Er steht einer Auslegung nicht entgegen, dass Bemessungsgrundlage der Zuwendung nach § 3 Abs. 2 ZTV lediglich die Vergütung nach § 12a MTV, bestehend aus Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage ist. Für diese Auslegung spricht der tarifliche Gesamtzusammenhang.

16

c) Die Tarifvertragsparteien differenzieren in den Bestimmungen des MTV sowie des VTV nahezu durchgängig zwischen einer "Vergütung" und einem "Zuschlag".

17

aa) Beide Tarifverträge sind zur Auslegung im Rahmen des tariflichen Gesamtzusammenhangs heranzuziehen. Sie sind zeitgleich mit dem ZTV vereinbart worden. Der ZTV nimmt zudem in § 1 und § 3 Abs. 1 auf den MTV Bezug. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Tarifvertragsparteien von einheitlichen Begrifflichkeiten ausgehen und sie dementsprechend angewendet wissen wollen (BAG 18. März 2009 - 5 AZR 186/08 - EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 34). Dies gilt erst recht, wenn die Tarifverträge zeitgleich verhandelt und vereinbart worden sind.

18

bb) § 12a MTV definiert für die Tarifverträge den Begriff der "Vergütung". Danach besteht die Vergütung aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage. Die Höhe ergibt sich nach § 13 Abs. 1 MTV aus den Vergütungstabellen. In den Anlagen zu § 2 VTV werden die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage ausgewiesen. Zuschläge sind dagegen in § 10 MTV separat geregelt. Nach § 10 Abs. 1 MTV erhält der Arbeitnehmer ausdrücklich "neben seiner Vergütung (§ 13)" Zuschläge. Diese begriffliche Differenzierung zwischen einer "Vergütung" und einem "Zuschlag" spricht dafür, dass Bemessungsgrundlage der Zuwendung nach § 3 Abs. 2 ZTV die Vergütung nach §§ 12a, 13 MTV ist.

19

cc) Für eine Zuschläge einbeziehende Auslegung des Vergütungsbegriffs finden sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Zwar ist nach § 13a MTV (Berechnung und Auszahlung der Vergütung) "die Vergütung" für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am fünften Werktag eines jeden Monats (Zahltag) für den vergangenen Monat nach dort näher bestimmten Modalitäten zu zahlen. Die gemeinsame Regelung der Fälligkeit sowie der Zahlungsmodalitäten der Vergütung nach § 13 MTV und der Zuschläge nach § 10 MTV lassen aber keinen Rückschluss auf einen auch im Übrigen einheitlichen tariflichen Vergütungsbegriff zu.

20

Lediglich in § 17 Abschn. I Abs. 3 Buchst. b und § 19 Abs. 1 Buchst. b MTV ist in Bezug auf die Berechnung der Krankenbezüge und der Urlaubsvergütung von einer "Vergütung für Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 10" die Rede. Auch in diesem Zusammenhang nennt der MTV aber in erster Linie die "Vergütung gemäß § 13" (§ 17 Abschn. I Abs. 3 Buchst. a und § 19 Absch. I Abs. 1 Buchst. a MTV).

21

Für die Berechnung der Urlaubs- und Krankenvergütung stellt der MTV zudem auf einen Referenzzeitraum von zwölf Monaten ab (§ 17 Absch. I Abs. 3, § 19 Abs. 1 MTV). Weil unstete Vergütungsbestandteile in die Bemessungsgrundlage einfließen, definiert der Tarifvertrag einen Referenzzeitraum, der Zufälligkeiten in der Vergütungsberechnung ausschließt. Es ist fernliegend, dass die Bemessungsgrundlage der Zuwendung demgegenüber von der Zufälligkeit der Dienstplaneinteilung abhängig gemacht werden sollte. Eine solche Auslegung entspräche auch nicht einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren tariflichen Regelung.

22

dd) Soweit § 3 Abs. 2 ZTV als Bemessungsgrundlage der Zuwendung die Vergütung heranzieht, die dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Die Krankenbezüge nach § 17 MTV und die Urlaubsvergütung nach § 19 MTV, in deren Berechnung nach § 17 Absch. I Abs. 3 MTV bzw. § 19 Abs. 1 MTV die Zuschläge für Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 10 MTV einfließen, sollten gerade nicht maßgebend für die Berechnung der Höhe der Zuwendung sein.

23

3. Ohne Einbezug der im September 2005, 2006 und 2007 gezahlten Zuschläge ergibt sich ein Differenzbetrag zulasten der Klägerin iHv. monatlich 12,77 Euro zuzüglich darauf entfallender Zinsen für die Monate Dezember 2005 bis Oktober 2006, iHv. monatlich 10,86 Euro zuzüglich darauf entfallender Zinsen für die Monate November 2006 bis Oktober 2007 und iHv. monatlich 8,66 Euro zuzüglich darauf entfallender Zinsen für die Monate November 2007 bis Mai 2008, insgesamt somit ein Betrag von 331,41 Euro. Für die Monate November 2007 bis April 2008 greift die Beklagte das Urteil des Landesarbeitsgerichts lediglich iHv. 8,55 Euro monatlich an. Daran ist der Senat gebunden (§ 557 Abs. 1 ZPO), so dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich eines Betrags von 330,75 Euro brutto aufzuheben und unter entsprechender Abänderung das Teilurteil des Arbeitsgerichts in Ziff. III bis XIII klarstellend neu zu fassen war. Soweit die Beklagte aufgrund von Rechenungenauigkeiten für andere Monate eine weitergehende Abänderung iHv. insgesamt 2,53 Euro begehrt, war die Revision zurückzuweisen.

24

II. Die Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz folgt aus § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Obsiegen der Klägerin ist geringfügig. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts war hinsichtlich der Kostenentscheidung aufzuheben. Das Arbeitsgericht wird mit dem Schlussurteil eine einheitliche Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu treffen haben.

Mikosch
Marquardt
Mestwerdt
Frese
Petri

Hinweise des Senats:

Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 103/09 -

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