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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.11.2009, Az.: 6 AZR 623/08
Abgeltung von Bereitschaftsdiensten durch Freizeit ohne Arbeitszeitkonto; Konkludente Zustimmung des Arbeitnehmers
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30375
Aktenzeichen: 6 AZR 623/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Stuttgart - 16.11.2007 - AZ: 13 Ca 503/06

LAG Baden-Württemberg - 23.06.2008 - AZ: 4 Sa 3/08

Rechtsgrundlagen:

§ 46 Abs. 5 TVöD-BT-K (i.d.F. vom 13. September 2005

§ 8.1 TVöD-K in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung

§ 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a TVöD-K in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung

BAG, 19.11.2009 - 6 AZR 623/08

Redaktioneller Leitsatz:

1. Im Geltungsbereich des TVöD-K war vor dem Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BT-K vom 1. August 2006 die Abgeltung von Bereitschaftsdienstzeiten durch entsprechende Freizeit (Freizeitausgleich) auch dann zulässig, wenn für den Beschäftigten kein Arbeitszeitkonto iSv. § 10 TVöD-K eingerichtet war.

2. Die Regelung in § 8.1 Abs. 7 Satz 1 TVöD-K, wonach anstelle der Auszahlung des Bereitschaftsdienstentgelts Freizeitausgleich ua. dann zulässig ist, wenn der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt, knüpft die Zustimmung an keine Form. Der Beschäftigte kann seine Zustimmung zum Freizeitausgleich deshalb auch durch widerspruchs- und vorbehaltlose Inanspruchnahme des ihm vom Arbeitgeber gewährten Freizeitausgleichs zum Ausdruck bringen.

In Sachen

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Hoffmann und die ehrenamtliche Richterin Jerchel für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2008 - 4 Sa 3/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 624/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fischermeier
Brühler
Spelge
Jerchel
Hoffmann

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 19. November 2009 - 6 AZR 622/08 -, - 6 AZR 623/08 - (vorliegend), - 6 AZR 624/08 - (führend)

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