Ihr Suchergebnis
Ihre Suchanfrage hat 7 Treffer ergeben. Davon werden 7 Treffer gemäß unserer Sortierkriterien angezeigt.
Der Mietvertrag ist Dreh- und Angelpunkt im Mietrecht und begründet das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Rechtsgrundlage und damit wichtigste Norm im Mietrecht ist der in § 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normierte Mietvertrag. Im Mietrecht wird unterschieden zwischen der Vermietung von Immobilien und beweglichen Sachen. Die Immobiliarmiete bezeichnet die Miete von Immobilien, wozu Wohnräume, Geschäftsräume und auch Grundstücke gehören. Die Mobiliarmiete ist die Vermietung von beweglichen Sachen, beispielsweise von Wohnmobilen und anderen Kraftfahrzeugen.
Gerade das Mietrecht birgt eine Fülle von Konfliktpunkten zwischen den Mietparteien, deren häufigste die Betriebskostenabrechnung, Mietminderungen, Mängel der Mietsache und auch die Renovierungsklausel sind. Diese Klausel wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. September 2007 (VIII ZR 316/06) unter bestimmten Voraussetzungen gekippt. In diesem im Mietrecht bahnbrechenden Richterspruch entschied der BGH, dass eine Vertragsklausel im Mietvertrag, nach der der Mieter grundsätzlich bei Auszug zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, auch dann unwirksam ist, wenn der Mietvertrag keine starre Fristenregelung für Renovierungen enthält. Wird allerdings die Fälligkeit der Renovierung relativiert durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“, so begründet sie eine Renovierungspflicht des Mieters.
Ihre Suchanfrage hat 7 Treffer ergeben. Davon werden 7 Treffer gemäß unserer Sortierkriterien angezeigt.