Der Schutz des Arbeitnehmers vor einer Kündigung
Das Kündigungsschutzrecht gehört in den Bereich des Arbeitnehmerschutzes. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Arbeitsverhältnissen, auf die das Kündigungsschutzrecht keine Anwendung findet und solchen Arbeitsverhältnissen, die den besonderen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genießen. Findet das Kündigungsschutzgesetz im Arbeitsverhältnis keine Anwendung, kann der Arbeitgeber jederzeit das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer ordentlich kündigen.
Das Kündigungsschutzrecht und der besondere Kündigungsschutz
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die gesetzliche, tarifvertragliche oder im Einzelvertrag festgeschriebene Kündigungsfrist einhält. Nicht kündigen kann der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer einen besonderen Schutz genießt, beispielsweise ein Schwerbehinderter durch das Schwerbehindertengesetz (SchwbG), Schwangere und Mütter durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder weil der Betriebsrat infolge einer fehlenden Anhörung umgangen wurde.
Das Kündigungsschutzrecht für sonstige Arbeitnehmer
Arbeitnehmer genießen dann Kündigungsschutz, wenn sie länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis stehen und der Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer hat. Das Kündigungsschutzgesetz lässt nur drei Arten der ordentlichen und fristgerechten Kündigung zu. Das sind die verhaltensbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung und die betriebsbedingte Kündigung. Eine betriebsbedingte Kündigung kann bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse sozial gerechtfertigt sein. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer schuldhaft seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat. Anwendungsfälle sind Störungen im Vertrauensbereich, etwa bei Vorliegen strafbarer Handlungen seitens des Arbeitnehmers. Personenbedingt ist eine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung nicht erbringen kann, beispielsweise wegen erheblicher Krankheitszeiten.