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Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird begründet durch einen Arbeitsvertrag, der für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer mit Rechten und Pflichten verbunden ist. Das Individualarbeitsrecht ist als Teil des Arbeitsrechts nicht in einer Gesetzessammlung kodifiziert, sondern verteilt sich auf eine Vielzahl von Gesetzen. So ist der Arbeitsvertrag eine Unterart des Dienstvertrages, der in § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert ist.
Zentraler Punkt im Individualarbeitsrecht ist der Arbeitsvertrag. Danach ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zur Zahlung des Lohns oder Gehalts verpflichtet. Abhängig von der Vertragsgestaltung gehört dazu auch die Zahlung von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Prämien. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen. Nach den im Individualarbeitsrecht geltenden Bestimmungen ist der Arbeitgeber unter anderem auch zur Lohnfortzahlung im Urlaub, an Feiertagen sowie im Falle von Mutterschutz und Krankheit verpflichtet.
Im Individualarbeitsrecht kann ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers unter Beachtung geltender Kündigungsfristen beendet werden. Es wird unterschieden zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung, wobei letztere nur unter besonders strengen Voraussetzungen möglich ist. Der Arbeitnehmer hat im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen.
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