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Grundlage des Betreuungsrechts ist das Betreuungsgesetzes, das am 1. Januar 1992 in Kraft trat. Die Betreuung ist eine staatliche Fürsorge für Menschen, die aufgrund einer Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten dauerhaft oder vorübergehende nicht selbst regeln können. Kern ist die rechtliche Betreuung und nicht die Gesundheits- oder Sozialbetreuung.
Die frühere Vormundschaft wurde durch die rechtliche Betreuung ersetzt, die weit darüber hinausgeht. Gesetzlich normiert ist das Betreuungsrecht in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Mittelpunkt der Reform stand, dem Betroffenen durch Verzicht auf eine Entmündigung ein freies und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Denn das Grundrecht auf Selbstbestimmung ist ein in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich garantiertes Recht.
Nach dem Betreuungsrecht erfolgt die Betreuung auf Antrag des Betroffenen oder eines Dritten. Die Antragstellung erfolgt beim Betreuungsgericht als Teil des Amtsgerichts. Die Betreuung wird zunächst auf ein halbes Jahr begrenzt und kann jederzeit wieder aufgehoben werden. Mittels einer Betreuungsverfügung kann der Betroffene festlegen, wer Betreuer werden soll. Die Betreuerbestellung hat keine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Die Aufgaben des Betreuers werden vom Vormundschaftsgericht definiert und im Betreuerausweis festgeschrieben.
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