Familienrecht – das vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Das Familienrecht gehört zum Zivilrecht und ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert. Es regelt die rechtlichen Verhältnisse zwischen Personen, die durch eine Ehe oder Lebenspartnerschaft miteinander verbunden sind sowie die Rechtsbeziehungen innerhalb der Familie oder Verwandtschaft. Das Familienrecht enthält auch Bestimmungen außerhalb verwandtschaftlicher Beziehungen, wozu Vertretungsfunktionen wie die Vormundschaft, die Pflegschaft und die Betreuung gehören.
Ehescheidung im Familienrecht: Versorgungsausgleich und außergerichtliche Ehescheidungsfolgenvereinbarung
Im Familienrecht ist die Ehescheidung die formelle juristische Auflösung der Ehe. Das nach der Trennung beantragte Scheidungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt, einer Abteilung des Amtsgerichts. Zwingend und deshalb ohne Antrag wird im Familienrecht der Versorgungsausgleich geregelt. Einbezogen werden die während der Ehe erworbenen Anwartschaften, die die Versorgung im Alter oder bei verminderter Erwerbstätigkeit sichern. Auch außergerichtliche Ehescheidungsfolgenvereinbarungen sind möglich, beispielsweise Vereinbarungen der Parteien über einen Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhaltsanspruch. Das gilt auch für die Vermögensauseinandersetzung über den ehelichen Hausrat, die Zuweisung der Ehewohnung oder einen anstehenden Hausverkauf.
Familienrecht – das neue Unterhaltsrecht
Zu einer Scheidung gehören auch die gemeinsame Kinder betreffende Regelungen über das Sorgerecht, das Umgangsrecht sowie den Kindesunterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle bemisst. Das Kindeswohl wurde durch das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht gestärkt. Darin wurde die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten zugunsten minderjähriger Kinder unabhängig vom Familienstand geändert, während der Unterhaltsanspruch kinderbetreuender Elternteile nachrangig behandelt wird.