Zugewinnausgleich
Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs wird der Vermögenszuwachs, den jeder einzelne Ehegatte vom Beginn bis zum Ende der Ehe erzielt hat, verglichen. Der Ehegatte, der den höheren Zuwachs erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz der beiden Vermögenswerte an den anderen auszahlen.
Das Anfangsvermögen muss mithilfe des Lebenshaltungsindexes auf die zurzeit maßgeblichen Werte umgerechnet werden. Sofern es nur durch die Geldentwertung zu einer Wertsteigerung des Anfangsvermögens gekommen ist, findet kein Zugewinnausgleich statt (BGH 20.05.1987 - IVb ZR 62/86).
Am 1. September 2009 ist die Reform des Zugewinnausgleichs mit den folgenden aufgeführten wesentlichen Änderungen in Kraft getreten:
- Gemäß dem geänderten § 1374 Abs. 1 BGB wurde die vormalige Nichtberücksichtigung von Verbindlichkeiten zu Beginn der Ehe für die Berechnung des Zugewinns aufgegeben, d.h. sofern entsprechend hohe Verbindlichkeiten bestehen, ist nunmehr auch ein negatives Anfangsvermögen möglich.
- Auch bei der Berechnung des Endvermögens sind Verbindlichkeiten von dem positiven Vermögen abzuziehen (§ 1375 Abs. 1 BGB).
- Bei der dem ausgleichberechtigten Ehegatten nach der Durchführung des Zugewinnausgleichs zustehenden Forderung besteht gemäß § 1378 Abs. 2 BGB eine Kappungsgrenze: Die Höhe der Ausgleichsforderung wird danach durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Neu ist der nunmehr angefügte Satz 2, mit dem sichergestellt wird, dass bei der Berechnung der Kappungsgrenze auch das negative Anfangs- und Endvermögens beider Ehegatten berücksichtigt wird.
Die vormalige gesetzliche Regelung ermöglichte dem ausgleichspflichtigen Ehepartner die Vornahme von Vermögensverschiebungen vor dem Stichtag der Berechnung des Endvermögens.
Mit der Neufassung des § 1378 Abs. 2 BGB wird sichergestellt, dass Vermögensverschiebungen nunmehr uneingeschränkt zu berücksichtigen sind.
Mit dem geänderten § 1375 Abs. 2 BGB kommt es zudem zu einer Umkehr der Beweislast. Sofern es in dem Zeitraum von der Trennung bis zum Stichtag der Berechnung des Endvermögens zu einer Vermögensminderung gekommen ist, muss der Ehepartner darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf den Handlungen nach § 1375 Abs. 2 Nummern 1 - 3 BGB beruht.
Mit der Neuregelung des § 1384 BGB wird erreicht, dass sich die Ausgleichsforderung des berechtigten Ehegatten nicht nach dem bei Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern nach dem bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorhandenen Vermögensbestand richtet. Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrages können daher die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen.
