Wohngemeinschaft

Wohnraum kann von mehr als nur eine Person angemietet werden. Es ist dann zu unterscheiden, ob eine Mietermehrheit (beispielsweise Eheleute oder Partner einer Lebensgemeinschaft) die Wohnung anmietet oder ob das Mietverhältnis mit einer Wohngemeinschaft begründet werden soll.

Eine gesetzliche Definition der Wohngemeinschaft gibt es zurzeit noch nicht. Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter, dass mehrere Leute, mindestens zwei, sich zusammengetan haben, um eine Wohnung anzumieten und im Innenverhältnis verabreden, sämtliche Kosten nach einer vereinbarten Quote zu tragen. Dies unterscheidet die Wohngemeinschaft aber noch nicht von der "normalen Mietermehrheit".

Die Rechtsprechung stellt zunehmend darauf ab, dass das Wesen der Wohngemeinschaft u.a. auch darin besteht, die Mitglieder der Gemeinschaft wechseln zu lassen, ohne den Bestand des Mietvertrags zu tangieren. Anders ausgedrückt: Es muss von vornherein Grundlage des Mietvertrags sein, dass die Mitglieder der Wohngemeinschaft austauschbar sind.

In rechtlicher Hinsicht gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Wohnraummietvertrag mit einer Wohngemeinschaft abzuschließen.

Zum einen besteht die Variante, dass sämtliche Mitglieder der Wohngemeinschaft den Vertrag zusammen als Hauptmieter abschließen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:  

  • Im Falle einer Kündigung muss dann nach den allgemeinen Grundsätzen zur Beendigung eines Mietverhältnisses die Erklärung von allen bzw. gegenüber allen ausgesprochen werden.
     
  • Will nur ein einzelner Mieter aus dem Mietverhältnis entlassen werden, so besteht ein Anspruch auf Austausch gegen einen neuen Mieter, wobei der neue Mieter allerdings für den Vermieter zumutbar sein muss.
     
  • Da der Mietvertrag mit einer Mehrheit von Mietern geschlossen worden ist, deren Anzahl bei Erstabschluss des Vertrages einmal vereinbart war, besteht kein Anspruch darauf, über die einmal festgelegte Anzahl der Mitglieder der Wohngemeinschaft hinaus weitere Mieter aufzunehmen.

Des Weiteren ist es auch möglich, dass ein Mitglied der dann noch zu bildenden Wohngemeinschaft den Vertrag als Hauptmieter abschließt und sich die Befugnis einräumen lässt, eine bestimmte Anzahl weiterer Personen als Untermieter aufnehmen zu dürfen. Hier gelten ganz allgemein die Grundsätze der Untervermietung.