Winterreifen
Die Straßenverkehrsordnung schreibt eine an die Wetterverhältnisse angepasste Bereifung vor, eine konkrete Pflicht zur Berreifung seines Fahrzeugs mit Winterreifen enthält diese nicht.
Entsprechend dem genauen Wortlaut der StVO (§ 2 Abs. 3a StVO) ist „bei Kraftfahrzeugen (…) die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage“.
Welche Beschaffenheit die „geeignete Bereifung“ hat, wird jedoch nicht ausgeführt.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit 20 Euro Verwarngeld geahndet, bei einer Behinderung werden sogar 40 Euro Bußgeld sowie ein Punkteeintrag im Verkehrszentralregister fällig.
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