Vorkaufsrecht

Ein Vorkaufsrecht ist die Befugnis eines Berechtigten, im Falle des Verkaufs einer Sache an einen Dritten, den Kaufvertrag zu grundsätzlich den gleichen Bedingungen abzuschließen.

Gemäß der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen bestehen drei Formen von Vorkaufsrechten:

  • das schuldrechtliche Vorkaufsrecht ( §§ 463 - 473 BGB )
  • das dinglich gesicherte Vorkaufsrecht ( §§ 1094 ff. BGB )
  • die auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs bestehenden Vorkaufsrechte
Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht
 
Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht
  • kann für alle verkaufsfähigen Gegenstände bestellt werden.
  • verpflichtet nur den Besteller des Vorkaufsrechts.
  • berechtigt nur der Inhaber des schuldrechtlichen Anspruchs.
  • ist in der Insolvenz wirkungslos.
  • kann nur für einen Verkaufsfall bestellt werden.
Das dingliche Vorkaufsrecht
 
Das dingliche Vorkaufsrecht
  • kann nur für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bestellt werden.
  • verpflichtet den jeweilige Eigentümer.
  • berechtigt eine konkrete Person oder einen konkreten Eigentümer.
  • wird durch Eintragung im Grundbuch abgesichert.
  • wirkt auch in der Insolvenz.
  • kann für mehrere Verkaufsfälle bestellt werden.
 
Das gesetzliche Vorkaufsrecht
 
Gesetzliche Vorkaufsrechte sind
  • das Vorkaufsrecht der Gemeinden gemäß §§ 24 ff. BauGB.
  • das Vorkaufsrecht der Mieter gemäß § 577 BGB. 
  • das Vorkaufsrecht der Miterben gemäß § 2034 BGB.