Versorgungsausgleich
Bei der Scheidung einer Ehe sind die während der Ehe erworbenen Versorgungsrechte, Anwartschaften oder Aussichten auf eine Altersversorgung oder Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auszugleichen.
In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei
- der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Beamtenversicherung,
- betrieblicher Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
- berufsständischen Altersversorgungen
- privaten Lebensversicherungen.
Das Recht des Versorgungsausgleichs ist seit dem 01.09.2009 im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Die vormaligen Vorschriften des BGB wurden aufgehoben.
In § 1 VersAusglG ist der neue Grundsatz des reformierten Versorgungsausgleichs normiert:
Die auszugleichenden Anwartschaften werden im jeweiligen Versorgungssystem geteilt und der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch gegen das Versorgungssystem. Der Grundsatz der internen Teilung gilt auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte werden geteilt.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält mit Erreichung seines Rentenalters die anteilige Rente.
Mit der Reform wurden folgende Begrifflichkeiten eingeführt:
- Ehezeitanteil: Der in § 1 VersAusglG eingeführte Begriff des Ehezeitanteils beschreibt den Gegenstand des Ausgleichs. Dabei handelt es sich um den Anteil eines Anrechts, der in der Ehezeit "geschaffen" wurde; die Einzelheiten der Zuordnung zu Ehezeit sowie die Bestimmung der Ehezeit ergeben sich aus § 3 VersAusglG.
- Ausgleichswert: § 1 VersAusglG führt den Begriff des Ausgleichswerts ein. Das ist der Wert, der von dem Ehezeitanteil des Anrechts auf die ausgleichsberechtigte Person zu transferieren ist, um insoweit die Halbteilung dieses Anrechts zu realisieren.
- Ausgleichsberechtigte / ausgleichspflichtige Person: Darüber hinaus werden in § 1 VersAusglG die ausgleichsberechtigte und die ausgleichspflichtige Person gesetzlich definiert. Wegen des anrechtsbezogenen Ausgleichs ist jeder Ehegatte grundsätzlich ausgleichspflichtig, wenn er Anrechte während der Ehezeit erworben hat. Der andere Ehegatte ist insoweit ausgleichsberechtigt. Hier weicht das neue Recht von § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB ab, der nach Bilanzierung aller Anrechte der Eheleute nur eine Ausgleichsrichtung bestimmte.
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren wird gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, es sei denn dass ein Ehegatte den Ausgleich beantragt.
Gemäß § 6 VersAusglG unterliegt der Versorgungsausgleich der Dispositionsbefugnis der Eheleute. Damit betont die Reform, dass Vereinbarungen der Eheleute über den Versorgungsausgleich grundsätzlich erwünscht sind. Absatz 1 Satz 2 gibt drei Regelbeispiele für die Ausgestaltung von Vereinbarungen:
- Nr. 1 stellt klar, dass die Eheleute den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse bei der Scheidung einbeziehen können.
- Nr. 2 bestimmt, dass die Eheleute den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen können. Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn beide Ehegatten nach dem gewählten Ehemodell keinen sozialen Bedarf für einen Ausgleich der in der Ehe erworbenen Anrechte sehen.
- Nr. 3 regelt, dass Vereinbarungen sich nicht auf den Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 - 19 VersAusglG beschränken müssen. Die Parteien können also auch bestimmen, dass Anrechte nach den §§ 20 - 24 VersAusglG auszugleichen sind. Dies wird allerdings nur ausnahmsweise in Betracht kommen, weil regelmäßig ein Interesse besteht, die Angelegenheiten abschließend schon bei der Scheidung zu regeln.
Verträge über den Versorgungsausgleich sind notariell zu beurkunden. Sofern die Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrags geschlossen wird, ist eine notarielle Beurkundung in Anwesenheit beider Ehegatten erforderlich.
Das Familiengericht ist an die Vereinbarungen der Eheleute gebunden, soweit diese den allgemeinen vertraglichen Wirksamkeits- und Durchsetzungsvoraussetzungen entsprechen.
- Hält die Vereinbarung der inhaltlichen und formellen Kontrolle stand, so stellt das Gericht nach § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel fest, dass insoweit kein Versorgungsausgleich (durch das Familiengericht) stattfindet. Diese Entscheidung erwächst in Rechtskraft.
- Kommt das Familiengericht bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung unwirksam ist, so führt es den Wertausgleich bei der Scheidung von Amts wegen bzw. das Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung auf Antrag durch und wird in den Gründen darlegen, weshalb es die Unwirksamkeit der Vereinbarung annimmt.
