Versetzung
Versetzung ist die
- Veränderung des Arbeitsorts,
- der Beschäftigungsart oder
- des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers
auf Anordnung des Arbeitgebers.
Dem Direktionsrecht des Arbeitgebers sind in dieser Hinsicht enge Grenzen gesetzt. Kurzfristige Beschäftigungen, die geringfügig von der vereinbarten Tätigkeit abweichen, sind nicht als Versetzungen anzusehen; das BetrVG bestimmt Versetzung als "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist" ( § 95 Abs. 3 BetrVG ).
Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs darauf an, ob sich die Tätigkeiten des Arbeitnehmers vor und nach der personellen Maßnahme so voneinander unterscheiden, dass ein mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauter Beobachter die neue Tätigkeit als eine andere betrachten kann (BAG, 02.04.1996 - 1 AZR 743/95). So ist z.B. die Versetzung von Pflegekräften eines Seniorenheims von einer Abteilung in die andere eine Versetzung, weil hier wegen anderer Heimbewohner, Kollegen und Vorgesetzten ein anderer Arbeitsbereich vorliegt (BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 5/99). Keine Versetzung ist die bloße Freistellung von Arbeitnehmern, da ihnen kein neuer Arbeitsbereich zugewiesen, sondern lediglich der alte entzogen wird (BAG, 28.03.2000 - 1 ABR 17/99 u. 24/99).
Wesentlichen oder dauerhaften Veränderungen des Arbeitsplatzes braucht der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zuzustimmen, sofern nicht
- der Arbeitnehmer von vornherein für eine große Bandbreite von Arbeitstätigkeiten eingestellt ist,
- die Art der Beschäftigung die Möglichkeit der konkreten Versetzung naturgemäß beinhaltet (z.B. Handlanger auf einer Baustelle - Zuweisung verschiedener Einsatzbereiche und Aufgaben; z.B. Montagearbeiter - wechselnde Einsatzorte),
- im Arbeitsvertrag ein entsprechender Vorbehalt festgelegt ist.
Aber auch in diesen Fällen ist eine einseitige Verschlechterung der Vergütung seitens des Arbeitgebers im Rahmen einer Versetzung unzulässig.
In Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern ist jede Versetzung mitbestimmungspflichtig durch den Betriebsrat. Dieser kann aus verschiedenen Gründen die Zustimmung verweigern (§ 99 Abs. 2 BetrVG). Damit ist die Versetzung unwirksam. Besteht der Arbeitgeber auf der Versetzung, muss er einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht stellen.
