Verkehrsunfall
Der Schädiger hat grundsätzlich alle sich aus dem Unfall kausal ergebenden Schäden zu ersetzen.
Zur Geltendmachung des Schadens aktiv legitimiert ist bei Personenschäden nur der direkt Verletzte.
Mittelbare Schäden sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu ersetzen.
Einige Ansprüche des Geschädigten gehen aufgrund eines im Gesetz verankerten Forderungsübergangs (§ 116 SGB X) unmittelbar auf den leistenden Sozialversicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über.
Grundsätzlich kann das Bestehen oder Nichtbestehen einer Schuld aufgrund der Vertragsfreiheit frei vereinbart werden.
Erklärungen von Unfallbeteiligten am Unfallort, in denen die Schuld für den Unfall übernommen wird, sind im Hinblick auf die weitreichenden Folgen jedoch nach der Rechtsprechung nicht als Schuldanerkenntnis zu werten. Die Erklärung kann ggf. bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Nicht zuletzt ist der Unfallbeteiligte gemäß der Regelung zu § 7 Ziff. II Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch anzuerkennen (OLG Düsseldorf 16.06.2008 - I-1 U 246/07).
