Vaterschaftsanfechtung
Juristisch wird gemäß § 1592 BGB als Vater eines Kindes der Mann angesehen, der
- zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder
- die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Anfechtungsberechtigt
Berechtigt zur Anfechtung der Vaterschaft sind gemäß § 1600 BGB folgende Personen:
- Der Mann, dessen Vaterschaft im Zeitpunkt der Anfechtung besteht (rechtlicher Vater des Kindes).
- Der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (biologischer Vater). Das Anfechtungsrecht besteht gemäß jedoch nicht, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater besteht (BGH 06.12.2006 - XII ZR 164/04). Dieser Ausschluss des Anfechtungsrechts ist verfassungsgemäß (BVerfG 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03).
- Die Mutter des Kindes.
- Das Kind selbst.
Anfangsverdacht
Voraussetzung der Anfechtung ist ein Anfangsverdacht der fehlenden Vaterschaft. Der Anfechtende muss gemäß § 640d ZPO die die Anfechtung begründenden Tatsachen selbst vortragen. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erfordert den Vortrag von Umständen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit zu wecken und die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (BGH 22.04.1998 - XII ZR 229/96).
Ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten begründet keinen Anfangsverdacht (12.01.2005 - XII ZR 60/03 , BVerfG 13.02.2007 - 1 BvR 421/05).
Ein anonymer Telefonanruf sowie eine behauptete fehlende Ähnlichkeit zwischen dem Kind und dem angeblichen Vater reichen auch bei einem (gerichtlich nicht verwertbaren) negativem Abstammungsgutachten nicht aus, um einen Anfangsverdacht zu begründen (BGH 12.12.2007 - XII ZR 173/04).
Nicht ausreichend ist auch der Vortrag, Verwandte hätten den Vater über die Untreue der Mutter informiert.
Anerkannt ist z.B. eine nachgewiesene Zeugungsunfähigkeit des (Schein-)Vaters.
Anfechtung durch das Kind
Ein minderjähriges Kind muss bei der Anfechtung durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Der Vater ist dabei von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen. Die Mutter kann aufgrund der Vertretungsbeschränkung der §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 3 BGB das Kind vor der Scheidung nicht allein vertreten; ein vom zuständigen Jugendamt bestellter Ergänzungspfleger hat die Vertretung zu übernehmen.
Nach der Scheidung kann die Mutter das Kind vertreten, wenn sie Inhaberin des alleinigen Sorgerechts ist.
Das Kind kann mit dem Beginn der Volljährigkeit selbst anfechten. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt aber auch hier nicht vor der Kenntnis der die Vaterschaft anzweifelbar machenden Umstände. Zusätzlich kann das volljährige Kind trotz des Ablaufs der Zwei-Jahres-Frist die Vaterschaft anfechten, wenn die Folgen der Vaterschaft unzumutbar werden. Hier beginnt eine weitere Zwei-Jahres-Frist mit der Kenntnis der Umstände, die zur Unzumutbarkeit führen.
Auch wenn Zweifel an der Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft bestehen, wird das Interesse des rechtlichen Vaters an seinem Elternrecht durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützt. Mit diesem Interesse sind die Interessen des anderen Elternteils und des Kindes, die rechtliche Vaterschaft zu beenden und leibliche und rechtliche Vaterschaft in Einklang zu bringen, abzuwägen. Soweit kein Mann bekannt ist, der der biologische Vater sein könnte, ist bei dieser Interessenabwägung auch das Interesse des Kindes an einer rechtlichen Vater-Kind-Beziehung einzubeziehen (BVerfG 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08).
Frist
Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 1600b BGB zwei Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den die Anfechtung begründenden Umständen erfährt. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes oder der Vaterschaftsanerkennung.
Sondervorschriften gelten für geschäftsunfähige Elternteile
Nach dem Urteil BGH 29.03.2006 XII ZR 207/03 beginnt die Frist mit der Kenntnis des Ehemanns von einem außerehelichen Geschlechtsverkehr. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau der Prostitution nachgegangen ist und nach den eigenen Angaben aber Verhütungsmittel genommen hatte.
Prozessuales
Das Verfahren ist ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Rechtsgrundlage sind die §§ 169 - 185 FamFG.
Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Klagt die Mutter, so ist auch das Familiengericht ihres Wohnsitzes zuständig. Ausnahmevorschriften bestehen, wenn das Kind im Ausland lebt.
Richtige Klageart ist eine Anfechtungs- oder Feststellungsklage.
Der Beweis muss durch den vollen Beweis des Gegenteils geführt werden.
Der vermeintliche Kindesvater kann im Rahmen eines Regresses von dem tatsächlichen Vater seinen geleisteten Kindesunterhalt zurückfordern.
Künstliche Befruchtung
Nach einer umstrittenen BGH-Entscheidung (BGH 12.07.1995 - XII ZR 128/94) war auch derjenige anfechtungsberechtigt, dessen Ehefrau ein Kind auf Grund einer künstlichen Befruchtung mit dem Samen eines fremden Mannes zur Welt gebracht hat, der "Vater" der künstlichen Befruchtung zugestimmt hatte und zuvor auf die Vaterschaftsanfechtung verzichtet hatte.
Die Anfechtung der Vaterschaft nach einer künstlichen Befruchtung der Kindesmutter ist seit dem April 2002 durch eine in § 1600 Abs. 2 BGB niedergelegte gesetzliche Regelung weitestgehend ausgeschlossen: Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch Samenspende eines Dritten gezeugt worden, ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
Anfechtung durch die Behörde
Von diesen Vaterschaftsanfechtungen ist die Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde nach einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung bei einem ausländischen Elternteil zu unterscheiden.
