Urlaub
Das Recht der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt, nach dem jedem Arbeitnehmer nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit ein Mindesturlaubsanspruch von jährlich 24 Werktagen bzw. 20 Arbeitstagen zu gewähren ist.
Der Antrag auf Urlaub muss von dem Arbeitnehmer gestellt werden. Bei der Entscheidung, ob der beantragte Urlaub zu gewähren ist, hat der Arbeitgeber die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Der Urlaubswunsch darf gemäß § 7 BUrlG nur aus zwei Gründen abgelehnt werden:
- Wenn dringende betriebliche Gründe einer Abwesenheit des Arbeitnehmers entgegenstehen oder
- wenn die Urlaubswünsche eines anderen Arbeitnehmers aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben (z.B. in der Ferienzeit Eltern gegenüber ledigen und/oder kinderlosen Arbeitnehmern).
Die Selbstbeurlaubung eines Arbeitnehmers gibt dem Arbeitgeber immer das Recht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung unberechtigterweise verweigert und durch Zeitablauf der Verfall des Urlaubs droht.
Der Urlaub muss dem gesetzlichen Motiv folgend zur Erholung genutzt werden. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Urlaubstage ist nicht zulässig und kann zwar nicht mit einer Kündigung, aber mit einer Abmahnung geahndet werden. Ein Arbeitnehmer darf im Urlaub aber der Nebentätigkeit nachgehen, die auch neben dem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird. Ebenso darf er sich ehrenamtlich/karitativ betätigen (Arzthelferin oder Krankenschwester darf den Jahresurlaub nutzen, um in einem Krisengebiet zu helfen) oder umfangreiche Arbeiten für den privaten Zweck erledigen (Hausbau).
