Unterhalt
Ein Anspruch auf Unterhalt per Gesetz ergibt sich aus den §§ 1360 und 1601 BGB.
Der Familienunterhalt gemäß 1360 BGB verpflichtet die Ehegatten, sich gegenseitig durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Im Falle einer Trennung führt dies zum Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt.
Verwandtenunterhalt gemäß § 1601 BGB verpflichtet Verwandte in gerader Linie, sich gegenseitig Unterhalt zu gewähren. In gerader Linie verwandt sind zwei Personen, wenn der Eine vom Anderen abstammt, also Eltern zu Kind oder Kind zu Eltern. Überwiegender Anwendungsfall ist der Kindesunterhalt nach einer Scheidung aber auch der Unterhalt der eigenen Eltern im Alter z.B. bei Pflegebedürftigkeit zählt darunter.
Unterhalt ist jedoch nur dann zu zahlen, wenn
- ein offener Bedarf vorliegt,
- Bedürftigkeit gegeben ist,
- die zum Unterhalt verpflichtete Person leistungsfähig ist.
