Trennungsunterhalt

Als Trennungsunterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, der vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt wird.

Voraussetzung ist, dass die Eheleute tatsächlich getrennt leben (ggf. auch gemeinsam in der bisherigen Ehewohnung), eine Unterhaltsbedürftigkeit besteht und eine Leistungsfähigkeit des Pflichtigen besteht. Die Höhe des Trennungsunterhalts beträgt ca. 3/7 des zugrunde liegenden Einkommens, je nachdem welche Unterhaltsberechnungsmethode Anwendung findet. Auszugehen ist vom derzeitigen Einkommen des Pflichtigen, das sich durch die mit der Trennung verbundene Änderung der Steuerklasse im Nettobetrag unter Umständen erheblich verringern kann.

Der Trennungsunterhalt umfasst den Elementarunterhalt, den Vorsorgeunterhalt, den trennungsbedingten Mehrbedarf und, anders als der nacheheliche Unterhalt, die Kosten einer Krankenversicherung.

Mindestens während des ersten Trennungsjahres besteht keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den bisher nicht berufstätigen Unterhaltspflichtigen. Grundsätzlich nimmt mit zunehmender Trennungsdauer die Eigenverantwortlichkeit des unterhaltsbedürftigen Partners zu. Mit Ablauf des ersten Trennungsjahres besteht der Anspruch nur noch, wenn besondere Gründe vorliegen, die auch für die Gewährung des nachehelichen Unterhalts gelten, wie z.B. minderjährige Kinder, fortgeschrittenes Alter, lange Ehedauer.

Zu berücksichtigendes Einkommen

Da während der Trennungszeit die Ehe noch besteht, nimmt der unterhaltsbedürftige Ehepartner an den Einkommensveränderungen des unterhaltspflichtigen Partners unverändert teil.

Der Unterhaltsberechnung sind aber nur die Einkünfte zugrunde zu legen, die dem Ehepartner tatsächlich zur Verfügung standen, d.h. den ehelichen Lebensverhältnissen entsprachen. Insbesondere bei hohen Einkünften sind bei der Berechnung die Beträge außer Acht zu lassen, die der Vermögensbildung dienten. Dies gilt aber nur solange, wie der zum Leben und der zur Vermögensbildung verbrauchte Betrag zueinander in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Wenn z.B. durch die Sparsamkeit des Unterhaltspflichtigen die Familie einen weit unter dem Einkommen liegenden Lebensstandard pflegen musste, ist der für die Lebenshaltungskosten ausgegebene Betrag zu korrigieren und bei der Unterhaltsberechnung ist auch das zur Vermögensbildung verwendete Geld entsprechend zu berücksichtigen (BGH 04.07.2007 - XII ZR 141/05).

Nutzungsvergütung für die Ehewohnung

Zieht einer der Partner aus der im gemeinsamen oder alleinigen Eigentum eines Ehepartners stehenden Ehewohnung aus und bleibt der andere in ihr wohnen, so kann der die Ehewohnung verlassende Partner für den Vorteil des mietfreien Wohnens gemäß § 1361b BGB Nutzungsvergütung verlangen bzw. sich diese auf den Trennungsunterhalt anrechnen lassen.

Kinder

Nach einem Urteil des OLG Bremen (OLG Bremen 19.02.2004 - 4 WF 10/04) ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt subsidiär gegenüber dem Anspruch auf Unterhalt gegen den Kindesvater, wenn die Ehefrau aufgrund der Geburt eines von einem anderen als dem Ehemann abstammenden Kindes ihre Berufstätigkeit aufgegeben hat.

Hat die Ehefrau sowohl eheliche als auch nicht eheliche Kinder zu betreuen, so haften die Unterhaltspflichtigen gemäß der Rechtsprechung des BGH anteilig (BGH 21.01.1998 - XII ZR 85/96).

Rang des Trennungsunterhalts

Hat der Unterhaltspflichtige mehrere Unterhaltsansprüche zu erfüllen und reicht sein verfügbares Einkommen zur Erfüllung aller Ansprüche nicht aus, d.h. liegt ein Mangelfall vor, so sind die Unterhaltsansprüche in der in § 1609 BGB festgelegten Rangfolge zu erfüllen.

Dauer des Trennungsunterhalts

Wenn ein Mandant zwar Anspruch auf Trennungsunterhalt, aber nicht auf nachehelichen Unterhalts hat, so sollte im Scheidungstermin kein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Dadurch erhält der Mandant bis zur Rechtskraft des Urteils weiterhin Trennungsunterhalt.