Trennung
Relevant ist der Akt der Trennung für die Berechnung der Zeit des Getrenntlebens innerhalb eines Scheidungsprozesses.
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 BGB).
Steuerlich kann der Beginn der Trennung durch den Wechsel in die Steuerklasse IV im laufenden Jahr und Steuerklasse I im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr dokumentiert werden. Dazu ist beim Einwohnermeldeamt eine Erklärung zum Familienstand abzugeben.
Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass sie gescheitert ist, d.h. die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Als gescheitert gilt eine Ehe, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wünschen. Bei einer Trennungsphase von mindestens drei Jahren kann auch gegen den Willen eines Ehepartners geschieden werden.
