Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker ist der Bevollmächtigter des Erblassers.

Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser verschiedene Ziele verfolgen:

  • die Auseinandersetzung des Nachlasses bei zerstrittenen Erben, 
  • die Sicherung des Nachlasses bei minderjährigen oder geschäftlich unerfahrenen Erben, 
  • die Sicherstellung, dass in dem Testament angeordnete Auflagen und/oder Vermächtnisse tatsächlich ausgeführt werden, 
  • die Auseinandersetzung/Verwaltung des Nachlasses bei großen Vermögen.

Neben der Einsetzung nur eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser auch mehrere Personen als Testamentsvollstrecker einsetzen. In der Praxis üblich ist jedoch nur die Benennung einer Person. Sinnvoll ist die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers. Möglich ist es gemäß § 2198 BGB auch, dass der Erblasser die Bestimmung des Testamentsvollstreckers einer dritten Person bzw. dem Nachlassgericht überlässt (§ 2200 BGB).

Nicht immer muss sich der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers auf den gesamten Nachlass erstrecken. Auch kann ihm die Ausführung nur einzelner Aufgaben übertragen werden oder er wird damit beauftragt, die Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. die Ausführung seines Letzten Willens grundsätzlich nur zu beaufsichtigen. Nur bei Überschreitung bestimmter Grenzen ist er dann berechtigt, einzuschreiten.

Formen der Testamentsvollstreckung sind u.a.:

  • Abwicklungsvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung erstreckt sich auf die Auseinandersetzung des Nachlasses. 
  • Verwaltungs- und Dauervollstreckung: Der Testamentsvollstrecker wird verpflichtet, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit den Nachlass für den oder die Erben zu verwalten. 
  • Gesamtvollstreckung (mehrere Testamentsvollstrecker) 
  • Vermächtnisvollstreckung: Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Sicherstellung der Ausführung des Vermächtnisses durch den Erblasser. 
  • Nacherbenvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung erfolgt bis zum Eintritt des Nacherbfalls.