Testament
Das Testament gehört zu den Verfügungen von Todes wegen, die sowohl die verschiedenen Formen der Testamente als auch Erbverträge erfassen.
Mit der Errichtung eines Testaments kann der Erblasser über die Verteilung seines Vermögens unter Beachtung der Vorgaben des Pflichtteils bestimmen, der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge wird ausgeschlossen.
Grundsätzlich ist der Erblasser aufgrund der Testierfreiheit frei in der Gestaltung seiner letztwilligen Verfügungen. Begrenzt wird die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht, die Sittenwidrigkeit oder gesetzliche Vorgaben.
Neben der Erbeinsetzung kann das Testament Auflagen und/oder Vermächtnisse enthalten.
Voraussetzungen einer wirksamen Testamentserrichtung sind:
- Höchstpersönlichkeit ( Stellvertretung unzulässig)
- Testierfähigkeit des Erblassers: Die Testierfähigkeit entspricht im Wesentlichen der Geschäftsfähigkeit: Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB i.V.m. § 104 BGB kann ein Geschäftsunfähiger nicht wirksam ein Testament errichten. Die Testierfähigkeit beginnt gemäß § 2229 BGB mit der Vollendung des 16. Lebensjahres.
- Testierwille: Der Erblasser muss das Testament mit einem endgültigen Testierwillen errichtet haben. Dies erfordert ggf. eine Abgrenzung zu dem Entwurf eines Testaments
- Einhaltung der Formvorschriften: Die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments erfordert gemäß § 2247 BGB die Einhaltung folgender Formvorgaben: das eigenhändige und handschriftliche Verfassen des gesamten Textes, die eigenhändige Unterschrift des Erblassers und die Angabe des Ortes und des Datums der Testamentserrichtung (Fehlen der Angaben führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit)
- keine Nichtigkeitsgründe
Je nach der Art der Errichtung werden öffentliche und private Testamente sowie Sonderformen unterschieden:
- Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet und notariell beurkundet.
- Das private Testament wird eigenhändig von dem Erblasser verfasst.
Von einem allgemeinen Testament abweichende Sonderformen sind:
- das Gemeinschaftliche Testament
- das Berliner Testament
- die außerordentlichen Testamente wie:
- das Nottestament
- das Drei-Zeugen-Testament
- das Seetestament
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