Sorgerecht

Das Sorgerecht – auch elterliche Sorge genannt - ist das Recht und die Pflicht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen.

Das Sorgerecht steht verheirateten Eltern gemeinsam zu. Sind die Eltern nicht verheiratet, ist die Mutter automatisch sorgeberechtigt, dem Vater steht die elterliche Sorge nur dann zu, wenn Vater und Mutter eine gemeinsame Erklärung beim Standesamt abgeben.

 Das Sorgerecht unterteilt sich in die Personensorge und die Vermögenssorge, die grundsätzlich beiden Elternteilen zustehen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge.
 
Gemeinsames Sorgerecht trotz Trennung
 
Trennen sich die Eltern, berührt dies nicht die Sorgerechtszuständigkeit. Nur auf Antrag eines Elternteils kann das Sorgerecht einem Elternteil zugewiesen werden.
 
Auch im Rahmen der Scheidung wird nicht automatisch über das Sorgerecht entschieden, beide Eltern bleiben ohne gerichtliche Entscheidung gemeinsam sorgeberechtigt. Jedoch kann auch dann ein Elternteil beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird.
 
Leben die Eltern bei Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts nicht zusammen (z.B. nach Trennung oder Scheidung), so hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die alleinige Sorgezuständigkeit für Entscheidungen des täglichen Lebens, so z.B. über die Modalitäten des Kindergartenbesuchs (OLG Bremen 01.07.2008 - 4 UF 39/08).
 
Daneben gehören zu den Entscheidungen des täglichen Lebens u.a. die Teilnahme an Schul- bzw. Kindergartenausflügen, die Auswahl der Freunde sowie die Freizeitgestaltung.
 
Angelegenheiten, die für die Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung sind, müssen von beiden Elternteilen gemeinsam entschieden werden. Dies sind das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die schulische Ausbildung, die Berufsausbildung und nicht eilige ärztliche Eingriffe .
 
Können sich die Eltern bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht auf eine Entscheidung festlegen, so kann nach einem Antrag eines Elternteils das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB auf einen Elternteil übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen 28.01.2008 - 19 B 2010/07).
 
Ausdrücklich unzulässig ist nach einer Entscheidung des BVerfG 04.12.2002 - 1 BvR 1870/02 das Treffen einer eigenen Sachentscheidung durch das Familiengericht.
 
Beantragung des alleinigen Sorgerechts 
 
Nach der Trennung oder Scheidung der Eltern kann gemäß § 1671 Abs. 1 BGB ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, sofern dies dem Kindeswohl entspricht.
 
Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts wird vom BGH sehr restriktiv beurteilt. Es besteht aber der Grundsatz, dass eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt.
 
Nur wenn nach der Überzeugung des Tatrichters das gemeinsame Sorgerecht praktisch nicht durchführbar ist und die Eltern zu Entscheidungen zum Wohle des Kindes nicht in der Lage sind, kommt die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil in Betracht (BGH 11.05.2005 - XII ZB 33/04). Dies gilt auch dann, wenn der das alleinige Sorgerecht beantragende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern verantwortlich ist (BGH 12.12.2007 - XII ZB 158/05).
 
Vor der Übertragung des gänzlichen alleinigen Sorgerechts ist die Möglichkeit der Übertragung der Alleinsorge für Teilbereiche des Sorgerechts zu prüfen.
 
Ruht das Sorgerecht der Mutter, so bedarf der Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht mehr ihrer Zustimmung (BGH 26.09.2007 - XII ZB 229/06).
 
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