Scheidungsverfahren

In einem Scheidungsverfahren wird die Aufhebung der Ehe entschieden.

Das Scheidungsverfahren findet vor dem Familiengericht, einer Abteilung des örtlichen Amtsgerichtes, statt. Es herrscht Anwaltszwang, dies bedeutet, dass zumindest derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss.

Der andere Ehepartner muss nicht zwingend einen Anwalt beauftragen, nur wenn er auch Anträge stellen möchte – also mit der Scheidung, so wie sie beantragt wurde nicht einverstanden ist. Besteht jedoch auch nur teilweise Unstimmigkeit, sollte sich auch der andere Ehepartner durch einen Anwalt beraten und vertreten lassen.
Eine Beratung beider Ehepartner durch ein und denselben Anwalt ist nicht möglich.

Verfahrensablauf

Der Anwalt des antragstellenden Ehepartners formuliert den Scheidungsantrag und reicht diesen beim Amtsgericht ein. Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zu. Damit ist die Scheidung rechtshängig.

Der andere Ehepartner muss nun einen eigenen Rechtsanwalt aufsuchen oder schreibt dem Familiengericht, dass er mit der beantragten Scheidung ohne Änderungen einverstanden ist.

Zugleich wird zwingend durch das Gericht der Versorgungsausgleich geregelt. Der Versorgungsausgleich dient der Aufteilung der Rentenansprüche. Beide Parteien erhalten Formulare für den Versorgungsaugleich die auszufüllen sind.

Auf Antrag können in einem sogenannten Scheidungsverbund auch andere Familiensachen wie die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts oder des ehelichen Hausrats geltend gemacht werden.

Sind die Vorfragen geklärt, setzt das Familiengericht einen Scheidungstermin an, einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Zu diesem Termin müssen die Ehegatten persönlich erscheinen und dort ihren Willen zur Scheidung kundtun und versichern, die Trennungszeit von einem Jahr eingehalten zu haben. Des weiteres werden die weiteren Familiensachen wie die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, Unterhalts etc. verhandelt.

Wenn alles geklärt wurde, spricht der Richter im Termin die Scheidung aus. Der Termin ist nicht öffentlich.

Ist eine Partei mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann der vertretende Rechtsanwalt Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen.
Sind beide Ehepartner mit der Entscheidung einverstanden, können sie einen sog. Rechtsmittelverzicht erklären, die Scheidung wird damit sofort rechtskräftig.
Sind Versorgungsausgleichsfragen noch offen, kann das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt und zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.