Scheidung
Unter einer Scheidung versteht man die Auflösung der Ehe.
Eine Ehe wird gemäß § 1565 BGB geschieden, wenn sie gescheitert ist.
Voraussetzungen der Scheidung sind:
- Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr.
- Es ist nicht zu erwarten, dass sie wiederhergestellt wird.
- Die gesetzlich vorgesehenen Trennungszeiten wurden eingehalten:
- Die Eheleute leben seit mindestens einem Jahr getrennt und beide haben die Scheidung beantragt oder der Antragsgegner hat dem Antrag zugestimmt.
- Die Eheleute leben seit mindestens drei Jahren getrennt.
Der Antrag auf Scheidung kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Daher benötigt jener Ehegatte, der die Scheidung beantragt, einen Rechtsanwalt. Der andere benötigt nicht zwingend einen Rechtsanwalt, nur dann, wenn er vor Gericht selber Anträge stellen möchte.
Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Familiengericht statt. In Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem Scheidungsverbund andere Familiensachen wie die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts etc. für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden.
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