Nachmieter

Nachmieter nennt man jene Person, die das Mietverhältnis des ausscheidenden Mieters mit allen Rechten und Pflichten fortführt.

Grundsätzlich ist ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter durch die Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen.

Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist der Vermieter nur dann verpflichtet , das Mietverhältnis mit einem geeigneten Nachmieter fortzusetzen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung des Mietvertrages das Interesse des Vermieters an dem Fortbestand des Vertrages ganz erheblich übersteigt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist der Wohnraummieter berechtigt, das Mietverhältnis vorzeitig durch Stellung eines Nachmieters zu verlassen, wenn

  • der Hinderungsgrund für ihn unverschuldet eingetreten ist, z.B. berufliche Versetzung, Familienzuwachs, Krankheit etc., 
  • die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten würde, 
  • die Parteien einen Zeitmietvertrag abgeschlossen hatten oder die Kündigungsfrist drei Monate überschreitet und  
  • der Nachmieter für den Vermieter annehmbar ist.

Nach einem Urteil des BGH (BGH 22.01.2003 - VIII ZR 244/02) hat sich die Beurteilung des Nachmieters nach objektiven Kriterien zu richten. Persönliche Antipathien des Vermieters sind nicht zu berücksichtigen. Im zu entscheidenden Fall war nach der Ansicht der Richter ein Nachmieter mit einem Kind annehmbar.