MPU
Umgangssprachlich wird diese Untersuchung auch „Idiotentest“ genannt.
Eine der Voraussetzungen für die Erteilung/Wiedererteilung bzw. Weitergeltung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 2 StVG , dass der Inhaber der Fahrzeugführer zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, d.h. der Inhaber muss die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen.
Bestehen für die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung des Sachverhaltes eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Bei der MPU wird ein Gutachten erstellt. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden auf der Basis dieses Gutachtens, ob die untersuchte Person zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Die MPU wird immer nach gesetzlich genau definierten Auffälligkeiten im Verkehr von der Führerscheinbehörde angeordnet:
- bei Trunkenheitsfahrten mit mehr als 1,6 Promille,
- mehrfachen Alkoholauffälligkeiten,
- Fahrten unter Drogeneinfluss oder
- ab 18 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg.
Die Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen gemäß § 66 FeV der amtlichen Anerkennung.
Die Durchführung des MPU-Gutachtens richtet sich gemäß § 11 Abs. 5 FeV nach den in der Anlage 15 FeV aufgeführten Grundsätzen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV von einer Nichteignung des Betroffenen ausgehen.
