Mietvertrag

Der Mietvertrag ist ein Vertrag über die Nutzung einer Mietsache.

Vertrag über die Nutzung einer Mietsache, hierbei verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter die vermietete Sache zu überlassen. Dafür verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu zahlen.

Rechtsgrundlagen des Wohnraummietrechts sind neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB die besonderen Vorschriften für Wohnraummietverhältnisse der §§ 549 - 556b BGB.

Der Abschluss eines Mietvertrags muss grundsätzlich nicht schriftlich erfolgen. Jedoch bestimmt § 550 BGB für Wohnraum-Mietverträge, dass diese schriftlich zu erfolgen haben, sofern sie für eine längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden.

In der Praxis handelt es sich bei fast allen Mietverträgen, insbesondere bei Wohnräumen, um Formular-Mietverträge.

Parteien des Mietvertrages sind die im Mietvertrag aufgeführten und den Vertrag unterschreibenden Personen.

Zulässig ist es, wenn Vermieter vor dem Abschluss des Mietvertrages bestimmte Informationen über die Arbeits- und Vermögensverhältnisse oder die Vorlage einer Einkommensbescheinigung verlangen. Unzulässig sind Fragen nach dem Privatbereich des Mieters. Diese dürfen jederzeit unrichtig beantwortet werden.

Allgemein sollte ein gewerblicher Mietvertrag neben den allgemeinen Inhalten u.a. folgende besondere Regelungen enthalten:

  • Nutzungsart 
  • Untervermietung 
  • Beschaffenheitsvereinbarungen in Bezug auf das Mietobjekt 
  • Mitbenutzte Anlagen, Zulässigkeit der Anbringung von Werbung bzw. der Nutzung der Außenfassade 
  • Betriebs- und Instandhaltungskosten 
  • ggf. Vormietrecht für andere frei werdende Flächen

Die Vorschriften über die Schriftform von Wohnraummietverträgen gelten gemäß § 578 BGB auch für das Gewerberaummietverhältnis.