Mietminderung

Verringerung des Mietzinses aufgrund eines Mangels des Mietobjekts.

Gemäß § 536 BGB hat der Vermieter für die Mangelfreiheit der Mietsache einzustehen. Liegt ein Mangel vor, ist der Mieter u.a. berechtigt, den Mietzins eigenmächtig zu mindern. Der Anspruch auf Mietminderung entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch. Eine Erklärung des Mieters ist nicht erforderlich.

Mängel der Mietsache können Sachmängel, Rechtsmängel oder das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften sein. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Istbeschaffenheit nicht unerheblich von der Sollbeschaffenheit abweicht. Ein Rechtsmangel ist gemäß § 536 Abs. 3 BGB das private Recht eines Dritten. Eine zugesicherte Eigenschaft erfordert die ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Vermieters, für das Vorhandensein der Eigenschaft einstehen zu wollen. Die bloße Einigung der Parteien über die Eigenschaft ist nicht ausreichend.

Die Größe der Wohnung wird in der Rechtsprechung zumeist als reine Beschaffenheitsangabe angesehen. Nur wenn der Angabe auf Grund anderer Faktoren eine besondere Bedeutung zukommt, kann es sich um eine zugesicherte Eigenschaft handeln.

Ausschlaggebend für die Höhe der Mietminderung ist der Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung. Auch die zeitliche Dauer und, je nach Art des Mangels, die Jahreszeit fließen als Faktoren in die Höhe ein.

Grundsätzlich ist der Mangel vom Mieter substantiiert zu beweisen. Handelt es sich bei dem Mangel um Feuchtigkeitsflecken, so hat zunächst der Vermieter dazulegen, dass die Flecken nicht durch Baumängel hervorgerufen wurden.

Die Miete kann nicht aufgrund von Mängeln gemindert werden, die dem Mieter bei Vertragsschluss bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.